Welche Vorschrift greift? Hilfsmittel können nach § 300 oder § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgerechnet werden. Für die einzelnen Krankenkassen gelten jedoch diverse Sonderregelungen. Zudem sind bei Abrechnung nach § 302 zahlreiche Vorschriften zu beachten.
Die Abrechnung nach § 300 SGB V war ursprünglich für Arzneimittel vorgesehen. Diese sollen unter Angabe der Pharmazentralnummer (PZN) abgerechnet werden. § 302 hingegen diente der Kostenstellung für Hilfsmittel (HiMi) unter Angabe der Hilfsmittelpositionsnummer und Berücksichtigung von § 139 Hilfsmittelverzeichnis. Heute liegen Apotheken einige Stolpersteine bei der Abrechnung von Hilfsmitteln im Weg, denn die Kassen entscheiden, wonach abgerechnet wird. Handelt es sich um Gruppenverträge, wird gemäß § 300 SGB V die PZN aufgedruckt – sonst wird nach § 302 mit der HiMi-Nummer abgerechnet.
Gefährlich kann es werden, wenn bei Leihgeräten für die erste Versorgung ein Zubehörset und die Mietgebühr gemeinsam abgerechnet werden. Denn wird nicht für beides eine HiMi-Nummer aufgedruckt, handelt es sich um eine Mischverordnung, die retaxiert werden kann. Daher ist bei der Mietgebühr auf eine Abrechnung nach HiMi-Nummer zu achten, sofern das Zubehör nach § 302 SGB V abgerechnet wird.
Die Kostenträger verlangen für diese Abrechnung eine separate Rechnungsstellung über ein spezielles Abrechnungsverfahren. Den Krankenkassen muss auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die Abrechnung ermöglicht werden. Somit müssen alle Papierunterlagen wie beispielsweise die Genehmigung auf Kostenübernahme oder Maßblätter ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Für die Rechenzentren ist die Abrechnung mit einem hohen Aufwand verbunden und eine Automatisierung kaum möglich. Das Hilfsmittelrezept und die dazugehörigen Anlagen haben oft unterschiedliche Papierformate. Somit sind ein manuelles Einscannen von Maßblatt, Genehmigung & Co. und das anschließende Zusammenführen der Dokumente per Hand unerlässlich.
Für die Abrechnung nach §302 ist eine separate Rechnungsstellung vorgeschrieben. Zudem müssen zahlreiche Vertragsänderungen berücksichtigt und in die Abrechnung integriert werden. Bereits im Februar verwaltete die VSA im HimiDialog mehr als 400 Verträge mit bis zu 50 Vertragsänderungen pro Quartal. Mit Blick auf das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wird die Anzahl der Hilfsmittel, die nach § 302 abgerechnet werden müssen, steigen.
§ 302 SGB V erlaubt den Krankenkassen einzelne Freiheiten, so heißt es in Absatz 2: „Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind.“ Diese Chance der Sonderreglungen haben beispielsweise die TK und die Barmer genutzt. Bei Vertragspreisen verlangen sie eine Abrechnung nach § 302 SGB V. Bei Aufschlagspreisen, die nach Einkaufspreis plus Aufschlag plus Umsatzsteuer berechnet werden, muss nach § 300 abgerechnet und die PZN angegeben werden.
Apotheken müssen neben der zehnstelligen HiMi-Nummer auch den richtigen Faktor angeben. Wird nicht über eine Pauschale abgerechnet, wird die tatsächlich belieferte Einzelstückzahl als Faktor angegeben. Das Preisfeld enthält die stückbezogene Einzeltaxe. Wird über eine Pauschale abgerechnet, enthält das Feld Faktor die Anzahl der Pauschalen und das Preisfeld die Einzeltaxe für eine Pauschale. Für Hilfsmittel zum Verbrauch gilt zudem die Technische Anlage, die nach Krankenkassen differenziert ist. Apotheken müssen den Versorgungszeitraum auf der Vorderseite des Rezeptes angeben. Patienten müssen den Hilfsmittelempfang auf der Rückseite durch Unterschrift bestätigen.
Nach § 302 rechnen ab: AOK Rheinland/Hamburg, Niedersachsen und AOK plus und BKK Gildemeister Seidensticker sowie BKK 24 und KKH seit Oktober. Die Abrechnung gilt ebenfalls unter anderem für die Bahn-BKK, die BKKen Mobil Oil, Euroregio, Exklusiv, Freudenberg, Linde, Miele, Pfaff, Pflaz, Provita, RWE sowie für die Knappschaft, mhplus BKK, Pronova BKK und die Siemens BKK.
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