Kompressionsstrümpfe werden in Apotheken individuell angemessen und dann beim Kostenträger abgerechnet. Bei einigen Krankenkassen ist im Vorhinein eine Genehmigung einzuholen, andere verzichten darauf, wenn der Festbetrag nicht überschritten wird. Wer keine Retaxation bekommen will, muss auf Einiges achten.
Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen gehören zur Produktgruppe 17 und müssen unter Angabe der zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummer abgerechnet werden. Für die Abrechnung bei den Krankenkassen liegen entsprechende Festpreise vor. Für die Kompressionsklasse 2 für rundgestrickte Ware ergeben sich folgende Hilfsmittelnummern und Preise inklusive Mehrwertsteuer für die Ersatzkassen:
Serienanfertigung:
- Wadenstrumpf 17.06.01 / 25,99 Euro
- Halbschenkelstrumpf 17.06.02 / 34,28 Euro
- Schenkelstrumpf 17.06.03 / 37,97 Euro
- Strumpfhose 17.06.04 / 85,31 Euro
Maßanfertigung:
- Wadenstrumpf 17.06.10.1 / 42,64 Euro
- Halbschenkelstrumpf 17.06.11.1 / 54,29 Euro
- Schenkelstrumpf 17.06.12.1 / 59,74 Euro
- Strumpfhose 17.06.13.1 / 149,51 Euro
Ein Haftrand kann mit 17.99.99.2008 und 5,68 Euro abgerechnet werden. Anziehhilfen sind gesondert zu bearbeiten und haben eine eigene Hilfsmittelpositionsnummer. Eine Genehmigung ist ist zum Beispiel bei der AOK und der Barmer einzuholen.
Apotheken dürfen Patienten nur versorgen, wenn sie eine entsprechende Präqualifizierung vorweisen und dem entsprechenden Liefervertrag beigetreten sind. Apothekenmitarbeiter müssen an einer Fachschulung teilgenommen haben und regelmäßig einen Auffrischkurs besuchen. Für die Berechtigung zur Abgabe müssen Apotheken mindestens 50 Verordnungen pro Jahr vorweisen.
Die Messung ergibt, ob eine Serien- oder eine Maßanfertigung erforderlich ist. Die Ersatzkassen – Barmer, TK und DAK – fordern in beiden Fällen keinen Kostenvoranschlag, da entsprechende Festbeträge vorliegen. Die Maßanfertigung muss immer zusammen mit dem Maßblatt zur Abrechnung eingereicht werden.
Die AOK fordert eine Genehmigung für eine Maßanfertigung, die Serie kann hingegen mit dem Maßblatt oder dem Vermerk „Serienanfertigung“ in die Rezeptabrechnung gegeben werden. Einige Betriebskrankenkassen verlangen in jedem Fall einen Antrag auf Genehmigung für die Hilfsmittelversorgung.
Abgerechnet werden kann nur, wenn der Patient den Empfang der Ware durch seine Unterschrift auf der Rückseite des Rezeptes bestätigt. Die Barmer GEK fordert zusätzlich eine Empfangsbestätigung. Auf dem gesonderten Formular ist auch zu vermerken, ob der Patient eine höherwertige Versorgung wollte oder nicht.
Patienten können zweimal pro Jahr eine Verordnung über eine Kompressionstherapie einlösen. Auf dem Kassenrezept muss der Status 7 angekreuzt sein, der für eine Hilfsmittelverordnung notwendig ist. Ärzte sollten die Diagnose auf dem Rezept vermerken und einen Verweis „nach Maß“. Um einen Haftrand bei Halbschenkel- und Schenkelstrümpfen in Rechnung stellen zu können, muss der Arzt „mit Haftrand“ angeben.
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