Fertigarzneimittel (FAM), die auf Muster-16-Formular verordnet werden, benötigen neben der Bezeichnung auch die jeweils zugehörige Pharmazentralnummer (PZN). Es kommt jedoch nicht selten vor, dass verordnetes FAM und PZN nicht zueinander passen. Was muss in der Apotheke beachtet werden?
Einige Kund:innen wünschen explizit das Präparat, welches auf dem Rezept verordnet wurde. Hier sind nicht immer nur die aktuell geltenden Rabattverträge eine Hürde, es kann auch vorkommen, dass das verschriebene Präparat mit einer falschen PZN verordnet wurde. Hier greift § 7 Abs. 3 des Rahmenvertrages, und es liegt eine nicht eindeutige Verschreibung vor:
§ 7 Abs. 3 Rahmenvertrag: „Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.“
Vorsicht: Weder die PZN noch die Arzneimittelbezeichnung haben Vorrang. Passen beide Angaben nicht zusammen, muss Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin gehalten werden.
Bereits seit dem 1. April 2018 sollen Ärzt:innen gemäß Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) die PZN zusätzlich auf das Rezept drucken. Ziel war es eigentlich, unklare Verordnungen, Fehlinterpretationen und somit nötige Rücksprachen zu vermeiden. Im AVWG heißt es dazu:
„Auf Rezepten dürfen nur Produkt- beziehungsweise Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und gegebenenfalls Normgröße angegeben werden. Die gleichzeitige Angabe von Packungsgröße und Normgröße ist zulässig. Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben“.
Hat der Arzt oder die Ärztin keine PZN aufgedruckt, ist das für die Apotheke kein Problem und es ist keine Retaxation zu befürchten. Denn die PZN ist in der AMVV und den jeweiligen Lieferverträgen nicht vorgeschrieben. Somit muss die PZN auch nicht von der Apotheke ergänzt werden. Es besteht keine Prüfpflicht.
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