Cannabisblüten können seit vergangenem Jahr zulasten der Kasse verordnet werden. Im Apothekenalltag stellt sich unter anderem die Frage, worauf bei der Belieferung des Rezeptes zu achten ist. Hier einige Tipps zum Umgang mit Rezepten über Cannabisblüten.
Cannabis fällt unter das Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) und wird daher auf einem gelben Rezept verordnet. Wie bei allen BtM-Rezepten muss auch hier auf die Gültigkeit geachtet werden. Denn derartige Verordnungen müssen innerhalb von acht Tagen in der Apotheke vorgelegt werden. Dabei zählt das Ausstellungsdatum als erster Tag. Sonn- und Feiertage werden mitgezählt.
Bei Erstverordnungen muss der Arzt einen Genehmigungsantrag bei der Krankenkasse stellen. Nach SGB V muss die Kasse innerhalb von drei bis maximal fünf Wochen, bei Palliativpatienten innerhalb von drei Tagen darüber entscheiden. Apothekenmitarbeiter haben zwar keine Prüfpflicht, ob eine Genehmigung vorliegt. Allerdings ist eine Nachfrage bei der Krankenversicherung empfehlenswert, wenn beispielsweise der Patient kein Schreiben der Kasse vorlegt, die die Kostenübernahme bestätigt.
Die Angabe „Cannabisblüten“ oder „Cannabis flos“ als Arzneimittelbezeichnung für Cannabisblüten ist nicht ausreichend. Wenn der Arzt Cannabisblüten verordnet, muss er sich für eine bestimmte Sorte entscheiden. Das hängt mit den unterschiedlichen Gehalten der Leitsubstanzen Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) zusammen. Beispiele sind Bedrocan 22/1 sowie Pedanios 20/1. Dabei gibt die erste Zahl den THC-Gehalt und die zweite Zahl den CBD-Gehalt in Prozent an. Zudem müssen Ärzte eine Gebrauchsanweisung auf dem Rezept vermerken.
Alternativ zur Angabe der Einzel- und Tagesdosis ist die Angabe „Gemäß schriftlicher Gebrauchsanweisung“ möglich. Der beliefernden Apotheke muss diese Anweisung dennoch schriftlich vorliegen, da sie gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Angaben auf der Primärverpackung vermerken muss. Anderenfalls ist die Verordnung nicht plausibel, und das Rezepturarzneimittel darf bis zur Klärung nicht hergestellt werden.
Allgemein gültige Formalien wie Angaben zum Versicherten und zur Krankenkasse müssen selbstverständlich auch beim Cannabis-Rezept erfüllt sein. Dabei sind die Menge der Cannabisblüten in Gramm anzugeben. Hier lauert ein Fallstrick: Ärzte dürfen für einen Zeitraum von 30 Tagen nach § 2 Abs. 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) maximal für 100.000 mg (100 g) getrocknete Cannabis-Blüten verordnen. Bei Überschreitung dieses Wertes muss ein „A“ vermerkt werden.
Für die Verordnung von Cannabisblüten hat der Deutsche Arzneimittel-Codex/Neues Rezeptur-Formularium (DAC/NRF) bislang vier Rezepturformeln entwickelt: NRF 22.12., 22.13, 22.14 und 22.15. So wissen Apotheken eindeutig, wie die Blüten verarbeitet werden sollen. Für die Inhalation stehen Verdampfer wie beispielsweise Volcano Medic oder Mighty Medic zur Verfügung, eine Kostenübernahme ist möglich. Da diese aber bislang nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, ist ein Einzelfallantrag auf Kostenübernahme bei der entsprechenden Krankenkasse einzureichen, die bereits die Cannabisblüten genehmigt hat. Weiterhin werden Cannabis-haltige Zubereitungen mit der Sonder-PZN 06460665 und unverarbeitete Cannabisblüten mit der Sonder-PZN 06460694 abgerechnet.
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