Hash-Code könnte Retaxierungen vermeiden Alexandra Negt, 25.03.2022 08:00 Uhr
Stellen PTA Rezepturen aus Fertigarzneimitteln her, so fallen zumeist Anbrüche an. Häufig handelt es sich hierbei um Grundlagen wie Basiscremes bestimmter Hersteller oder um Blister, da nur eine gewisse Anzahl von Tabletten zur Kapselherstellung benötigt wurde. Abrechnen kann die Apotheke die gesamte Packungseinheit – dennoch kommt es seitens der Kassen immer wieder zu Beanstandungen. Der Hash-Code könnte den Apotheken mehr Sicherheit geben.
Nahezu jede Apotheke besitzt die Anbruch-Schublade in der Rezeptur. Je nachdem, welche Darreichungsformen häufig vorkommen befinden sich Tuben, Flaschen oder Blister darin. Diese Packungen werden mit Anbruchsdatum versehen und für eventuelle Folgerezepturen zurückgelegt. Doch nicht immer kommt es dazu, dass die Apotheke die angebrochene Cremetube bis zum Verfalldatum aufbrauchen kann. Um unbezahlte Verwürfe zu vermeiden, ist es der Apotheke erlaubt die kleinste Packung komplett abzurechnen – inklusive Verwurf.
§ 5 Abs. 2 AMPreisV: „Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.“
Zusätzlich dazu findet sich im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen folgender Hinweis:
§7 Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung: „Ist die verordnete Menge geringer als der Inhalt der kleinsten Packung, so ist der Apotheker berechtigt, die kleinste im Handel befindliche Packung zu berechnen.“
Da es seitens der Kassen dennoch immer wieder zu Beanstandungen kommt, insbesondere dann, wenn die Kassen in Erfahrung bringen, dass diese Rezeptur wiederholt verordnet wurde (ob nun für einen anderen Versicherten oder für den/die gleiche Patient:in), sollten Apotheken einige Dinge beim Thema Anbrüche beachten.
Folgende Schritte sollten bei der Herstellung von Rezepturen aus Fertigarzneimitteln beachtet werden:
- Rezeptkopie anfertigen (immer empfehlenswert bei Rezepturen für spätere Nachfragen von Kassen, Ärzt:innen oder Kund:innen).
- Eventuelle Folgeverordnungen ebenfalls kopieren, um den zeitlichen Abstand dokumentieren zu können (Aufbrauchfristen von Anbrüchen sind oftmals begrenzt, sodass diese nicht für eine Folgeverordnung genutzt werden können).
- Immer die kleinste Packung verwenden (sollte diese nicht lieferbar sein, so kann die nächstgrößere Packung genutzt werden, die Nichtverfügbarkeit sollte dokumentiert werden).
Hash-Code könnte Sicherheit geben
Das Bedrucken mit dem 40-stelligen Zifferncode ist für einige Apotheken immer noch ungewohnt. Wohl auch deshalb, weil der Hash-Code bislang nur bei bestimmten Rezepturen, darunter Cannabis und Parenteralia, aufgedruckt werden musste. Ab Mitte des Jahres soll der Code dann verpflichtend auf allen Rezeptur-Rezepten aufgedruckt werden. Aktuell gilt noch eine Übergangsregelung, um Apotheken eine eventuell nötige technische Umstellung zu ermöglichen und anfängliche Probleme auszuräumen. Dabei könnte es Apotheker:innen und PTA sogar helfen, die Ziffern aufzudrucken. Denn der Hash-Code übermittelt die genaue benutzte Packung an die Kassen. Durch mehr Transparenz könnten Retaxierungen vermieden werden.