Ab und an kommt es vor, dass ein und dieselbe Rezeptur doppelt auf einer Verordnung rezeptiert wird. Dieses Verordnungsverhalten resultiert nicht selten aus dem Kundenwunsch nach mehr Flexibilität – ein Primärgefäß für daheim und eins für unterwegs. Doch ganz so einfach kann die Apotheke es dem Patienten nicht machen, ansonsten riskiert sie einen Retax.
Eine Rezeptur, zwei Abgabegefäße, ein Rezept – das kommt gar nicht so selten vor. Es ist häufig der Kunde, der die Abfüllung in zwei Gefäße wünscht. Er erhält dadurch mitunter mehr Flexibilität in der Behandlung. Ein Beispiel: Eine Mutter legt eine Verordnung über eine Pflegecreme bei Neurodermitis für ihr zweijähriges Kind vor. Verordnet sind zweimal 100 g einer identischen Rezeptur. Hier sollten Apotheker und PTA bereits bei der Entgegennahme der Verordnung darauf hinweisen, dass eine solche Abgabe nicht möglich ist.
Der Grund ist die Unwirtschaftlichkeit nach § 12 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Die Apotheke muss die Creme in einem Ansatz herstellen und in ein Primärgefäß abfüllen. Hierdurch wird das Abgabegefäß nur einmal berechnet. Auch der Rezepturzuschlag erfolgt einmalig.
§ 12 SGB V: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Anders sieht es aus, wenn die Mutter mit einer Verordnung über 500 g Creme in die Apotheke kommt. Hier können mehrere Abgabegefäße taxiert werden. Bei einer Abfüllung in Drehdosierkruken würde sich folgende wirtschaftliche Auswahl ergeben: 2-mal 200 g Drehdosierkruke und eine zusätzliche 100 g Drehdosierkruke. Eine Aufteilung in fünf Kruken à 100 g ist ebenfalls nicht möglich.
Bei einer Belieferung von zweimal der gleichen Rezeptur auf Grundlage einer Verordnung ergibt sich ein weiteres Problem für die Apotheke: In den Erläuterungen zur Vereinbarung über die Vordrucke ist seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) festgelegt, dass pro Rezeptur ein Muster-16-Arzneiverordnungsblatt benutzt werden muss. Eine Ausnahme bilden Arzneimittel zur parenteralen Anwendung, diese dürfen für einen Bedarf von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
Hierbei ist zu betonen, dass die Apotheke keine Prüfpflicht hat. Das heißt, erfolgt eine Belieferung eines solchen Rezeptes liegt der Fehler beim Arzt. Dennoch lohnt es sich Rücksprache mit dem Verordner zu halten, um den Fehler bei weiteren Rezepten zu umgehen. Theoretisch ist es sogar möglich, dass der Arzt zu der Rezeptur ein weiteres Fertigarzneimittel verordnet. Am Ende muss nur genügend Platz zum Bedrucken der Preiszusammensetzung bleiben. Da bei einer solchen Verordnung weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit gefährdet sind, sollte ein Retax gemäß gültigem Rahmenvertrag auszuschließen sein. Ein Hinweis für den Arzt kann dennoch hilfreich sein.
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