OTC-Ausnahmeliste

Ginkgo: Die Kasse zahlt

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Berlin -

OTC-Arzneimittel auf rosa Rezept: Verordnet ein Arzt für einen Erwachsenen ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, ist dieses ab einem Alter von 18 Jahren grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig. Es gibt jedoch Ausnahmen – eine ist Ginkgo.

In der OTC-Ausnahmeliste – Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie – sind Non-Rx-Wirkstoffe gelistet, die zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstellt. Aufgeführt ist unter Nummer 20 der Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt als Aceton-Wasser-Auszug mit einer standardisierten Tagesdosis von 240 mg zur Behandlung der Demenz.

Der G-BA beauftragte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Nutzenbewertung verschiedener bei Alzheimer Demenz zugelassener Therapieoptionen, darunter auch auch Ginkgo-haltige Präparate. Die Experten kamen 2010 zu dem Entschluss, dass für die Dosierung von 240 mg Gingko biloba Extrakt pro Tag ein Nutzen belegt ist. Dies sei für das Therapieziel „Aktivitäten für das tägliche Leben“ gegeben. Einen Hinweis auf einen Nutzen sah das IQWiG in den Punkten „kognitive Fähigkeiten“, „allgemeine psychopathologische Symptome“ sowie „Lebensqualität der (betreuenden) Angehörigen“.

„Für eine niedrigere Dosierung konnte aufgrund der heterogenen Studienlage keine abschließende Aussage zum Nutzen getroffen werden“, heißt es in der Bewertung. Entsprechend erfolgte der Eintrag in der OTC-Ausnahmeliste – erstattet werden diese dennoch.

Verordnet der Arzt ein Ginkgo-haltiges Präparat zu 80, 120 oder 240 mg, lohnt ein Blick in Ausnahmeliste und Fachinformation. Denn alle Stärken werden von den Kassen erstattet, auch wenn sie nicht explizit genannt sind. Die geringer dosierten Präparate werden einfach entsprechend häufig pro Tag eingenommen, um eine Tagesdosis von 240 mg zu erreichen. Für Gingium spezial 80 mg lautet die Dosierungsempfehlung: eine Tablette zwei- bis dreimal täglich, unabhängig von der Mahlzeit. Entsprechend kommt der Patient auf die von der Ausnahmeliste geforderte Tagesdosis.

Auch die Indikation passt.Das Arzneimittel ist zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten geistigen Leistungseinbußen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes bei dementiellen Syndromen mit der Leitsymptomatik Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmung, Schwindel, Ohrensausen, Kopfschmerzen indiziert. Zur primären Zielgruppe gehören laut Fachinformation Patienten mit dementiellem Syndrom bei primär degenerativer Demenz, vaskulärer Demenz und Mischformen aus beiden. Entsprechend verhält es sich bei Tebonin intens 120 mg.

Bleibt noch die Frage nach der Prüfpflicht. Der Arzt ist nicht zur Angabe der Diagnose verpflichtet und muss lediglich die G-BA Kriterien für die OTC-Ausnahmeliste und deren Indikation erfüllen, um nicht in Regress genommen zu werden. Die Diagnose ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Ist keine Diagnose auf dem Rezept dokumentiert, muss der Apotheker auch nicht prüfen.

Bei Diagnose Prüfpflicht beachten. Ist der Patient älter als 18 Jahre und auf dem Rezept ist eine Diagnose vermerkt, gilt für Apotheken eine erweiterte Prüfpflicht. Stimmt die Diagnose mit den Kriterien der OTC-Ausnahmeliste überein, kann das Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse abgegeben werden. Patienten müssen die gesetzliche Zuzahlung – und eventuell anfallende Festbetragsaufzahlungen – leisten. Bei einer Unstimmigkeit zwischen Diagnose und G-BA-Kriterien werden Patienten zum Selbstzahler. Eine Rücksprache mit dem Arzt kann eventuell zu einer Änderung führen.

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