Apotheken können von den gelockerten Abgaberegeln im Zuge der Pandemie ein weiteres Jahr Gebrauch machen. Der Bundesrat hatte am Freitag dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt, heute tritt es in Kraft.
Von abweichenden Packungsgrößen, einem gelockertem Entlassmanagement und den Äquivalenzdosis-Tabellen können Apotheker:innen und PTA nun ein weiteres Jahr Gebrauch machen – die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde bis Mai 2022 für gültig erklärt. Ende April 2020 trat die Verordnung in Kraft und sollte zusätzliche Arzt-Patienten- und Apotheker-Patienten-Kontakte vermeiden. Eigentlich sollte die Verordnung mit der Beendigung der pandemischen Lage außer Kraft treten.
Durch die Verordnung wird der Apotheke der Aut-simile-Austausch ermöglicht. Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig, so darf von der Darreichungsform, der Packungsgröße und unter Umständen auch von der Wirkstärke abgewichen werden. Die Apotheken sind in diesen Fällen vor Retaxationen geschützt. Auch bei der Abgabe von Teilmengen wurden Regelungen zur Abrechnung festgehalten. Bei der erstmaligen Abgabe einer Teilmenge kann die Apotheke die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) enthaltenen Zuschläge geltend machen. Bei weiteren Abgaben können 5,80 Euro abgerechnet werden.
Für die vereinfachte Versorgung der Patient:innen nach einem stationären Klinikaufenthalt wurden auch die Regelungen im Entlassmanagement angepasst. Normalerweise dürfen nur Arzneimittelpackungen des kleinsten definierten Normbereichs zulasten der GKV abgegeben werden. Durch die Änderungen dürfen Klinikärzt:innen nun auch N2- oder N3-Packungen aufschreiben. Krankenhausärzt:innen dürfen Hilfs- und Heilmittel für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Das gilt auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Auch beim Thema Betäubungsmittel gelten die Lockerungen fort. So dürfen Apotheken weiterhin Betäubungsmittel an andere Apotheken abgeben, um die medizinische Versorgung von intensivmedizinisch betreuten Patienten sicherzustellen. Auch die Substitutionssonderregelungen haben weiterhin Bestand: Zur Sicherstellung der Substitutionstherapie opioidabhängiger Patient:innen darf der verordnende Arzt/die verordnende Ärztin innerhalb des Sichtbezuges Substitutionsmittel für einen Bedarf von bis zu einer Woche verordnen. Zur Überbrückung im Sichtbezug dürfen Patient:innen innerhalb einer Kalenderwoche bis zu vier Rezepte einlösen, jedoch maximal ein Rezept pro Tag.
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