Digitoxin, L-Thyroxin & Co.

Fresh-Up: Substitutionsausschlussliste APOTHEKE ADHOC, 07.05.2021 11:55 Uhr

Die Substitutionsausschlussliste gilt auch ohne Kreuz. Einzige Ausnahme: Original und Reimport. Denn diese gelten als identische Präparate. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Einige Wirkstoffe dürfen nicht einfach ausgetauscht werden. Die sogenannte Substitutionsausschlussliste beinhaltet Arzneistoffe mit besonders geringer therapeutischer Breite. In der Apotheke am relevantesten sind vor allem die häufig verordneten Wirkstoffe Phenprocoumon und L-Thyroxin. An dieser Regelung ändert auch die Sars-Cov-2- Arzneimittelversorgungsverordnung nichts.

Seit 2016 darf in der Apotheke bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das tatsächlich namentlich verordnete Präparat abgeben werden. Die Liste findet sich im Teil B der Anlage VII zur Arzneimittelrichtlinie. Innerhalb dieser Liste finden sich Wirkstoffe mit definierten Darreichungsformen, für die ein Austausch in der Apotheke untersagt ist. Die Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgearbeitet und enthält Wirkstoffe, die eine geringe therapeutische Breite aufweisen.

Die gelisteten Wirkstoffe verfügen über so eine geringe therapeutische Breite, dass schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führen kann. Oftmals offenbaren auch die Fachinformationen, dass das Ersetzen des Präparates durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist.

In der Praxis bedeutet das, dass kein Aut-Idem-Kreuz vom Arzt gesetzt werden muss. Die Substitutionsausschlussliste gilt auch ohne Kreuz. Einzige Ausnahme: Original und Reimport. Denn diese gelten als identische Präparate. Somit gelten andere Rechtsvorschriften –ein Austausch entsprechend der Rahmenverträge zwischen Kassen und Apotheken ist weiterhin zulässig. Kurz: Die Regelungen zum Substitutionsverbot gelten hier nicht.

Auch die Sars-Cov-2- Arzneimittelversorgungsverordnung, die zahlreiche Lockerungen für Apotheken bei der Belieferung von Rezepten bereithält, ändert daran nichts. „In der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurden keine Ausnahmen für den Umgang mit Wirkstoffen der Substitutionsausschussliste geregelt. Regelhaft bleibt es also dabei, dass diese Verordnungen vom Arzt geändert werden müssen, sofern es nicht mit einzelnen Kassen anderslautende Vereinbarungen gibt“, informiert die Abda.

Folgende Wirkstoffe sind aktuell gelistet:

Schilddrüsenhormone

  • Levothyroxin-Natrium (Tabletten)
  • Levothyroxin-Natrium + Kaliumjodid (fixe Kombination, Tabletten)

Antikoagulantien

  • Phenprocoumon (Tabletten)

Herzwirksame Glykoside

  • Beta-Acetyldigoxin (Tabletten)
  • Digitoxin (Tabletten)
  • Digoxin (Tabletten)

Antiepileptika

  • Carbamazepin (Retardtabletten)
  • Phenobarbital (Tabletten)
  • Phenytoin (Tabletten)
  • Primidon (Tabletten)
  • Valproinsäure/Natriumvalproat/Valproinsäure (Retardtabletten)

Opioid-Analgetika

  • Buprenorphin (TTS mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer)
  • Hydromorphon (Retardtabletten)
  • Oxycodon (Retardtabletten)

Immunsuppressiva

  • Ciclosporin (Weichkapseln/Lösung)
  • Tacrolimus (Hartkapseln und retardierte Hartkapseln)