Verordnung für mehrere Patient:innen

Fresh-Up: Sprechstundenbedarf

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Berlin -

Die Bestellung von Sprechstundenbedarf wirft immer mal wieder offene Fragen auf. Insbesondere Berufsanfänger:innen können häufig nicht viel mit dem Begriff anfangen. Hier ein Überblick über die Bestellung und Belieferung mit Sprechstundenbedarf.

Unter Sprechstundenbedarf (SSB) werden zahlreiche Artikel zusammengefasst, die der Arzt/die Ärztin für den Praxisalltag benötigt. Doch SSB umfasst immer nur solche Artikel, die für mehr als eine/n Patienten eingesetzt werden. Hierbei ist es egal, ob es sich um die Regelversorgung, oder um eine Notfallversorgung handelt. Für die Versorgung von Privatpatient:innen sowie Unfallverletzten bei Arbeits- und Wegeunfällen ist SSB nicht vorgesehen.

Rahmenvertrag gilt nicht

Der für rosa Rezepte von GKV-Patient:innen geltende Rahmenvertrag kann bei der Versorgung von Praxen mit SSB nicht angewendet werden. Es sind entsprechende Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zu beachten. Diese wurden von den Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen abgeschlossen.

Kostenträger und Abrechnung

SSB wird nur alle drei Monate bestellt. Die Vorräte der Praxis werden wieder aufgefüllt. Dabei gilt es zu beachten, dass die Verordnung jeweils bis zum 14. des ersten Monats des Folgequartals erfolgen muss.

Was ist verordnungsfähig?

In den Anlagen der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen findet sich eine Auflistung der Produkte, die im Rahmen der SSB-Versorgung verordnungsfähig sind. Bei der Prüfung muss die Apotheke auch die Vorgaben der AM-RL, also die verordnungsfähigen Medizinprodukte und die Verordnungsausschlüsse berücksichtigen. So sind auch Impfstoffe verordnungsfähig. Welche Impfstoffe zur SSB-Versorgung zählen lässt sich der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA und der Stiko-Empfehlung entnehmen. Einige Impfstoffe werden jedoch auch personenbezogen verordnet. Hierzu gehören die sogenannten Satzungsimpfstoffe (Tollwut, Typhus, Hepatitis).

Kennzeichnung

SSB Verordnungen werden durch das Ankreuzen des Kästchens „9“ kenntlich gemacht. Werden im Rahmen des SSB Impfstoffe bestellt, so muss das Kästchen „8“ von der Arztpraxis angekreuzt werden. Der jeweilige Kostenträger ist in der geltenden Vereinbarung festgelegt. Auch SSb-Verordnungen müssen wirtschaftlich beliefert werden. Anders als bei der Abgabe von Arzneimitteln an GKV-Versicherte dürfen an Praxen auch Klinik- oder sogenannte Jumbo-Packungen abgegeben werden. Rabattverträge müssen nicht beachtet werden. Nicht zu vernachlässigen ist der durch die Verordnung gesetzte Preisanker. Darüber hinaus kann eine Prüfung der Verordnung auf die Abgaberegeln bei Importen sinnvoll sein.

Auch SSB-Rezepte müssen vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Neben dem Ankreuzen der Felder „8“ oder „9“ müssen noch folgende Angaben gemacht werden:

  • Kostenträger
  • Kostenträgerkennung
  • Betriebsstätten-Nummer (9-stellig)
  • Vertragsarzt-Nummer (9-stellig)
  • Ausstellungsdatum
  • Artikelbezeichnung mit Größen- und Mengenangabe
  • Arztstempel und Unterschrift
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