Fresh-up: Milchpumpenverordnung APOTHEKE ADHOC, 25.10.2019 13:33 Uhr
Der Verleih von Milchpumpen ist eine der vielen Serviceleistungen, die Apotheken anbieten. Bei der Belieferung von entsprechenden Rezepten sind einige Dinge zu beachten. Ein Überblick.
Milchpumpen sind als Hilfsmittel zu betrachten. Daher muss auf dem Rezept die Ziffer „7“ angekreuzt sein. Außerdem dürfen Arznei- und Verbandmittel nicht auf demselben Rezept verordnet werden. Es kann problematisch werden, wenn Zubehörset und Miete auf einer Verordnung abgerechnet werden. Das Zubehörset sollte dann nicht über die PZN, sondern wie die Mietgebühr über die Hilfsmittelpositionsnummer abgerechnet werden.
Der verordnende Arzt muss immer eine Diagnose und einen Mietzeitraum angeben. Die Diagnose – beispielsweise, wenn eine Trinkschwäche vorliegt – ist entsprechend Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verpflichtend. Weiter heißt es: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen.“ Fehlen Mietdauer und/oder Diagnose, darf die Apotheke heilen und die fehlenden Angaben ergänzen. Bei der Abgabe sollte immer an die Empfangsbestätigung gedacht werden: Auf der Rückseite der Verordnung sollte der Kunde den Empfang des Hilfsmittels mit seiner Unterschrift quittieren.
Die Abrechnung von Milchpumpenrezepte sollten nicht im Voraus geschehen. Zu empfehlen ist das Bedrucken und Abrechnen zum Ende der Mietdauer. Ein einheitliches Abrechnungssystem für Milchpumpen gibt es nicht. Je nach Krankenkasse gibt es unterschiedliche Vorgaben, was die Arbeit für die Apotheke schwieriger macht. Dennoch ist gewiss, dass die Apotheke dem jeweiligen Hilfsmittelversorgungsvertrag der Kasse beigetreten sein und eine Präqualifizierung nachweisen können muss.
So können bei der Techniker Krankenkasse pro Tag 1,64 Euro brutto als Mietgebühr in Rechnung gestellt werden. Eine Genehmigung ist dafür nicht einzuholen, auch nicht für das eventuell verordnete Zubehörset – sofern zum festgelegten Betrag von 23,09 Euro abgerechnet wird. Verlangt der Kunde ein Doppelpumpset, kann die Apotheke die Differenz zum Einzelpumpset vom Kunden kassieren, es sei denn, es handelt sich um eine Mehrlingsgeburt. Dann erstatten die Kassen in der Regel ein Doppelpumpset.
Abgerechnet wird mit Hilfe der zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummer. 1.35.01.103 wird etwa aufgedruckt für die Mietgebühr einer Symphony-Milchpumpe von Medela. Die TK fordert bei vereinbarten Vertragspreisen eine Abrechnung nach § 302 und bei Abschlagspreisen nach § 300 – entsprechend Einkaufspreis inklusive Aufschlag und Umsatzsteuer. Eine Versorgungsanzeige ist erst notwendig, wenn die Mietdauer 16 Wochen überschreitet. Dann ist der Arzt in der Pflicht, die Notwendigkeit zu begründen.
Die Primärkassen legen eine maximale Mietdauer von sechs Monaten fest. Die Verordnung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum eingelöst werden. Im Rahmen des Entlassmanagements können Milchpumpen für eine Mietdauer von vier Wochen verordnet werden. Der Mietpreis darf den Verkaufspreis des Gerätes nicht überschreiten. Für die AOK gilt: Im Vorhinein ist eine Genehmigung bei der Krankenkasse zu beantragen. Der Mietpreis beträgt für die ersten 14 Tage 25,64 Euro, ab dem 15. Tag können 1,54 Euro pro Tag in Rechnung gestellt werden.
Zwischen dem Mieter – der nicht zwangsläufig der Versicherte sein muss – und der Apotheke sollte beim Verleih einer Milchpumpe ein Mietvertrag geschlossen werden. Zudem muss vom Mieter eine Kaution hinterlegt werden, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe wieder ausgezahlt wird. Im Mietvertrag sollte außerdem vermerkt werden, ob der Flaschenhalter enthalten ist. Der Mieter sollte darüber informiert werden, dass Kosten auf ihn zukommen, wenn er die Pumpe verspätet zurückbringt oder kein neues Rezept vorlegen kann. Auch das Zubehör sollte vermerkt werden.