Fresh-Up: Bioäquivalenz APOTHEKE ADHOC, 17.08.2021 10:54 Uhr
Der Austausch eines Arzneimittels bei Vorlage einer Verordnung gehört zum Apothekenalltag. Die Rabattverträge führen dazu, dass die Apotheke nicht immer das Präparat abgeben kann, das auf dem Rezept verordnet ist. Einige Kund:innen sind mit dem Wechsel nicht zufrieden – das andere Mittel wirke nicht so gut. Haben sie damit recht? Unterscheiden sich Original und Generikum in ihrer Wirksamkeit, trotz gleicher Dosierung?
Beim Thema Arzneimittelaustausch durch Rabattverträge kommt schnell das Thema Bioäquivalenz auf den Plan. Grob gesagt bedeutet Bioäquivalenz, dass der Arzneimittelwirkstoff des Generikums identisch mit dem des vergleichbaren Originalpräparates ist und in gleichem Maße vom Körper aufgenommen wird. Durch die gegebene Bioäquivalenz werden die Präparate austauschbar. Wenn der menschliche Körper den Wirkstoff aus dem Generikum annähernd gleich schnell und in annähernd gleicher Menge aufnimmt wie den Wirkstoff aus dem Original, besteht eine ausreichend hohe Bioäquivalenz und die Präparate können gegeneinander ausgetauscht werden.
80 bis 125 Prozent
Doch für Arzneimittel gibt es einen „Toleranzbereich“ – die Präparate müssen nicht 100-prozentig bioäquivalent sein. Die EMA legt einen Akzeptanzbereich von 80 bis 125 Prozent innerhalb eines 90-prozentigen Konfidenzintervalls fest. Zur Bestimmung der Bioäquivalenz werden Prüfparameter und Grenzwerte bestimmt. Zumeist werden die Werte Cmax (maximale Plasmakonzentration des Wirkstoffs) und Tmax (Zeitpunkt der maximalen Arzneimittelkonzentration) herangezogen. Liegen die ermittelten Werte im vorgegebenen Akzeptanzbereich, so ist davon auszugehen, dass das abgabeberechtigte Arzneimittel in Wirksamkeit und Unbedenklichkeit dem Original entspricht.
Die Bioäquivalenz wird immer dann wichtig, wenn ein Hersteller ein neues Generikum auf den Markt bringen möchte. Den Nachweis müssen alle Hersteller unabhängig von der Darreichungsform erbringen. Auch bei einer Portfolio-Erweiterung eines patentgeschützten Arzneimittels muss der Hersteller einen Bioäquivalenznachweis erbringen.
Ausnahmen von der Austauschbarkeit
Eigentlich kann ein Arzneimittel dann ausgetauscht werden, wenn ein anderes Präparat den gleichen Arzneistoff, die gleiche Dosierung und eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Darüber hinaus muss die jeweilige Indikation bei beiden Präparaten gegeben sein. Eine Ausnahme dieser Regel bilden die Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste. Hier werden Arzneistoffe gelistet, die eine enge therapeutische Breite haben, sodass bereits geringste Abweichungen der Dosis oder der Konzentration zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führen können. Seit 2016 darf in der Apotheke bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das tatsächlich namentlich verordnete Präparat abgeben werden.
Die Substitutionsausschlussliste findet sich im Teil B der Anlage VII zur Arzneimittelrichtlinie. Die Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgearbeitet . Das Austauschverbot soll die Therapiesicherheit erhöhen.
Gelistet sind unter anderem folgende Wirkstoffe:
- Phenprocoumon (Tabletten)
- Digitoxin, Digoxin, Beta-Acetyldigoxin (Tabletten)
- Levothyroxin-Natrium, Levothyroxin- Natrium + Kaliumiodid (Tabletten)
- Carbamazepin (Retardtabletten)
- Ciclosporin (Weichkapseln, Lösung zum Einnehmen)
- Tacrolimus (Hartkapseln, retardierte Hartkapseln)
- Buprenorphin (Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer)
- Hydromorphon, Oxycodon (Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit)
- Phenobarbital, Phenytoin, Primidon (Tabletten)
- Valproinsäure (Retardtabletten)
Bei diesen Wirkstoffen muss durch den Arzt kein „Aut-idem-Kreuz“ gesetzt werden. Geltende Rabattverträge müssen nicht berücksichtigt werden. Das Substitutionsverbot gilt auch für den Notdienst. Eine reine Wirkstoffverordnung gilt als unklare Verordnung – ein bestimmtes Präparat muss eindeutig verordnet sein.