Fresh-up: BG-Rezept APOTHEKE ADHOC, 10.06.2019 10:37 Uhr
Wenn es im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg zu einem Unfall kommt, übernimmt die gesetzliche Unfallkasse statt der Krankenkasse die Kosten für Arzneimittel. Dies gilt auch für Krankheiten, die berufsbedingt entstehen. Je nach Arbeitsfeld springen die dazugehörigen Berufsgenossenschaften (BG) ein. Für PTA und Apotheker gibt es bei BG-Rezepten einiges zu beachten.
Bei einem BG-Rezept müssen zu den normalen Rezeptangaben einige zusätzliche Felder ausgefüllt werden: Als Kostenträger wird statt der Krankenkasse die zuständige Berufsgenossenschaft eingetragen, eine zugehörige IK-Nummer gibt es nicht. Wurde fälschlicherweise doch die IK-Nummer einer Krankenkasse angegeben, sollte diese von der Apotheke auf dem Rezept gestrichen werden. Desweiteren sind die Felder zum Unfalltag und Unfallort im unteren Teil des Rezeptes auszufüllen. Häufig erledigt das schon die Praxis bei der Ausstellung
Ist dies nicht der Fall, müssen die entsprechenden Felder handschriftlich in der Apotheke ergänzt und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Zusätzlich muss das Feld „Arbeitsunfall“ angekreuzt werden. Außerdem müssen Name, Geburtsdatum und Adresse des Unfallversicherungsträgers, sowie das Ausstellungsdatum, der Arztstempel oder ein entsprechender Aufdruck, sowie die eigenhändige Unterschrift des Arztes auf dem Rezept angegeben sein. Die BG-Rezepte entsprechen in ihrer Gültigkeit den Muster-16-Formularen.
Handelt es sich bei der Einlösung des BG-Rezeptes nicht um die Behandlung eines Arbeitsunfalls, sondern um eine Verordnung in Folge einer Berufskrankheit wird das Feld „Arbeitsunfall“ nicht gekreuzt. Beim Feld „Unfalltag“ muss dann das Feststellungsdatum der Krankheit durch die BG angegeben werden. Krankheiten, die durch die Arbeit verursacht sind, sollten sicherheitshalber durch den Zusatz „BK“ auf der Verordnung deutlich gemacht werden.
Apotheken dürfen sowohl verschreibungs- als auch apothekenpflichtige Präparate zu Lasten der BG liefern. Auch freiverkäufliche Artikel, Verband- und Hilfsmittel, sowie apothekenübliche Waren, zu denen auch Körperpflegemittel und Medizinprodukte gehören, werden von der BG erstattet. Vorsicht ist jedoch bei der Abgabe von Hilfsmitteln geboten: Diese dürfen nur nach entsprechender Präqualifizierung beliefert werden. Die Verordnung erfolgt entsprechend §1 des Arzneiliefervertrags der Berufsgenossenschaften: „Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten [...] mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln“.
Die gesetzliche Zuzahlung muss bei einem BG-Rezept nicht geleistet werden. Anders sieht es mit Festbetragsdifferenzen aus: Wird der Festbetrag eines Präparates überschritten, müssen die Mehrkosten vom Patienten selbst gezahlt werden. Diese Aufzahlung kann jedoch nach § 5 Arzneiliefervertrag der BG auch entfallen. Im Vertrag heißt es: „Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.“
Es darf also wie verordnet versorgt werden. Bei der Belieferung gelten die üblichen Regeln zu Reimporten, Aut-idem und Rezeptgültigkeit. Apotheken dürfen eines der drei preisgünstigsten Präparate nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 4 Rahmenvertrag abgeben. Geregelt ist dies im Arzneiversorgungsvertrag § 4 zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche BG einerseits und dem Deutschen Apothekerverband. Die BG haben jedoch vorgesorgt – sollten irgendwann Rabattverträge geschlossen werden, greift eine Fußnote in § 4 Arzneiversorgungsvertrag.