Apo-Tipp

Fresh-up: Betäubungsmittel-Vernichtung

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Berlin -

Verfallene, zurückgerufene oder in Folge einer Falschabgabe nicht mehr verkehrsfähige Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, verlangen eine besondere Vernichtung und Entsorgung. Diese muss gemäß den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ablaufen

Die Regelungen zur bestimmungsgemäßen Vernichtung sind in §16 BtMG geregelt. Hier ist festgelegt, dass die nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmittel (BtM) auf Kosten des Eigentümers und in Gegenwart von zwei Zeugen zu vernichten sind. Zur Vernichtung muss eine Vorgehensweise gewählt werden, welche eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt und den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gewährleistet.

Der Vorgang der Vernichtung muss dokumentiert werden. Für das Vernichtungsprotokoll gibt es zwar kein vorgeschriebenes Formular – dennoch sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • Name, Bezeichnung und Menge des Betäubungsmittels
  • Datum der Vernichtung
  • anwesende Personen und deren Unterschrift

Zudem wird empfohlen festzuhalten, woher das BtM stammt, sprich ob die Packungen aus dem Patienten- beziehungsweise Krankenhaus-, Altenheimbestand oder eigenen Apothekenbestand sind. Das entsprechende Vernichtungsprotokoll muss für drei Jahre aufbewahrt werden.

Auch die Art der Vernichtung von Betäubungsmitteln ist nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich sollten BtM aber in keinem Fall über die Toilette oder anderweitig über das Abwasser entsorgt werden. Je nach Darreichungsform bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Vernichtung dieser an. Bei Pflastern und TTS empfiehlt sich, zunächst die Klebeflächen zusammen zu drücken, um den Wirkstoff zu „verschließen“. Anschließend können die Pflaster in kleine Teile zerschnitten und beispielsweise über den Hausmüll entsorgt werden.

Orale Darreichungsformen wie Tabletten, Kapseln oder Pulver sollten anfangs stark zerkleinert oder gemörsert werden. Danach sollten die Bestandteile in Wasser aufgelöst werden und die entstandene Lösung auf ein Stück Zellstoff oder ein saugstarkes Vlies gegeben werden. Dieses kann dann auch über den Hausmüll entsorgt werden. Eine ähnliche Vorgehensweise wird bei Tropfen oder Lösungen in Ampullen empfohlen. Alternativ zur Entsorgung über den Hausmüll kann auch je nach Verfügbarkeit die Altmedikamententonne gewählt werden.

In bestimmten Fällen kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Eigentümer dazu auffordern, die Betäubungsmittel an die jeweilig zuständige Behörde des Landes zur Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommt er seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Monaten nach, so treffen entsprechende Behörden die erforderlichen Maßnahmen.

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