N-Bereich und N-Bezeichnung sind in § 2 Rahmenvertrag definiert. Weil in einen Normbereich verschiedene Packungsgrößen fallen können, stellt sich die Frage, ob Apotheken bei der Abgabe freie Wahl haben oder nicht mehr als verordnet abgeben dürfen.
Die N-Bezeichung ist das Packungsgrößenkennzeichen gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Also N1, N2 oder N3. Gemäß PackungsV wird das Packungsgrößenkennzeichen nach der Anzahl der in der Packung enthaltenen einzelnen Anwendungseinheiten bestimmt. Die N-Bezeichnung wird entsprechend der Dauer der Therapie vergeben.
Der N-Bereich steht für die „Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI.“ Klingt kompliziert, bezeichnet aber nur die zulässige prozentuale Abweichung:
Somit sind Schwankungen in puncto Inhalt möglich. Ob Apotheken freie Wahl im Normbereich haben, beantwortet § 8 Absatz 3 Rahmenvertrag. „Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.“ Ist die Stückzahl verordnet und entspricht diese einem N-Bereich, können alle Packungen aus dem normierten Bereich bei der Abgabe berücksichtigt werden.
Entspricht die verordnete Stückzahl allerdings keinem Normbereich, kann ausschließlich zwischen Packungen der identischen Stückzahl gewählt werden. Ist der verordnete Normbereich nicht definiert, ist der nächstkleinere in der Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.
Und was gilt gemäß Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG)? Auch hier hat die Apotheke freie Wahl im Normbereich, wenn gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrages versorgt wird. Es sei denn, es wird entsprechend der Vorgaben nach § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V eine Teilmenge abgegeben oder von der Packungsanzahl oder der Wirkstärke abgewichen. Denn dies ist nur gestattet, wenn „die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.“
Hat die Praxis weder die Stückzahl noch die N-Bezeichnung angegeben, ist Arztrücksprache zu halten. Ist dies nicht möglich, weil ein dringender Fall vorliegt und die unverzügliche Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist, kann gemäß § 17 Rahmenvertrag die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden, vorausgesetzt die Packung ist nicht größer als die kleinste vertriebene normierte Packung.
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