Rahmenvertrag und Lieferengpass-Gesetz

Freie Wahl im Normbereich

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Berlin -

N-Bereich und N-Bezeichnung sind in § 2 Rahmenvertrag definiert. Weil in einen Normbereich verschiedene Packungsgrößen fallen können, stellt sich die Frage, ob Apotheken bei der Abgabe freie Wahl haben oder nicht mehr als verordnet abgeben dürfen.

Die N-Bezeichung ist das Packungsgrößenkennzeichen gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Also N1, N2 oder N3. Gemäß PackungsV wird das Packungsgrößenkennzeichen nach der Anzahl der in der Packung enthaltenen einzelnen Anwendungseinheiten bestimmt. Die N-Bezeichnung wird entsprechend der Dauer der Therapie vergeben.

  • N1 – kleine Packungsgröße: Akuttherapie oder Therapieeinstellung, der Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen.
  • N2 – mittlere Packungsgröße: Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, der Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen.
  • N3 – große Packungsgröße: Dauertherapie und mit einer Anzahl von einzelnen Dosen für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen.

Der N-Bereich steht für die „Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI.“ Klingt kompliziert, bezeichnet aber nur die zulässige prozentuale Abweichung:

  • N1 Messzahl ± 20 Prozent; Messzahl 20: N-Bereich 16 bis 24
  • N2 Messzahl ± 10 Prozent; Messzahl 50: N-Bereich 45 bis 55 Stück
  • N3 Messzahl – 5 Prozent; Messzahl 100: N-Bereich 95 bis 100

Rahmenvertrag: Freie Wahl im Normbreich

Somit sind Schwankungen in puncto Inhalt möglich. Ob Apotheken freie Wahl im Normbereich haben, beantwortet § 8 Absatz 3 Rahmenvertrag. „Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.“ Ist die Stückzahl verordnet und entspricht diese einem N-Bereich, können alle Packungen aus dem normierten Bereich bei der Abgabe berücksichtigt werden.

Entspricht die verordnete Stückzahl allerdings keinem Normbereich, kann ausschließlich zwischen Packungen der identischen Stückzahl gewählt werden. Ist der verordnete Normbereich nicht definiert, ist der nächstkleinere in der Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.

ALBVVG: Gesamtmenge des Wirkstoffes entscheidend

Und was gilt gemäß Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG)? Auch hier hat die Apotheke freie Wahl im Normbereich, wenn gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrages versorgt wird. Es sei denn, es wird entsprechend der Vorgaben nach § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V eine Teilmenge abgegeben oder von der Packungsanzahl oder der Wirkstärke abgewichen. Denn dies ist nur gestattet, wenn „die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.“

Keine Stückzahl, kein N-Bereich

Hat die Praxis weder die Stückzahl noch die N-Bezeichnung angegeben, ist Arztrücksprache zu halten. Ist dies nicht möglich, weil ein dringender Fall vorliegt und die unverzügliche Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist, kann gemäß § 17 Rahmenvertrag die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden, vorausgesetzt die Packung ist nicht größer als die kleinste vertriebene normierte Packung.

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