Fokus Formfehler

Sechs Retax-Fallen bei der HiMi-Verordnung

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Berlin -

Wird in der Apotheke eine Hilfsmittelverordnung beliefert, sind Sorgfalt und Konzentration gefragt. Das pharmazeutische Personal muss Vieles beachten – ist man dem Versorgungvertrag beigetreten? Ist eine Abrechnung zu Lasten der Kasse überhaupt möglich? Muss eine Genehmigung eingeholt werden? Neben den zu erfüllenden Abrechnungskriterien, stellen auch Formfehler eine Hürde dar und bieten Retaxpotential. An alles gedacht?

Im Juni vergangenen Jahres wurde §3 des Rahmenvertrages neugefasst und den Apothekern der Rücken gestärkt um unnötige Retaxationen zu vermeiden. Formale Fehler, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigen, dürfen nicht mehr von den Kassen bemängelt werden. Dennoch bietet das Hilfsmittelrezept zahlreiche Stolpersteine, die den Kassen eine Retaxation möglich machen.

Falle 1: Mischverordnungen
Für das Verordnungsfeld der Muster-16-Rezepte sind maximal drei Präparate zugelassen. Arzneimittel, Hilfsmittel oder Verbandsstoffe können verschrieben werden. Mischverordnungen sind nicht zulässig, das bedeutet, ein Hilfsmittel darf nicht zusammen mit einem Arzneimittel verordnet werden. Für die Praxis heißt das: Diabetikern müssen Nadeln oder Lanzetten und Teststreifen gesondert verschrieben werden.

Falle 2: Ziffer „7“
In den Feldern, die Ergänzungen zur Verordnung anzeigen, die sich links neben der Apotheken-IK befinden, muss im Feld Hilfsmittel die Ziffer „7“ angegeben sein. Fehlt der Zusatz, kann retaxiert werden.

Falle 3: Diagnose angegeben?
Für Hilfsmittelrezepte gilt: Der Arzt muss auf der Vorderseite der Verordnung eine Diagnose angeben. Laut Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist der Arzt dazu verpflichtet. In §7 Abs. 2 heißt es: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“. Hat der Arzt die Angabe versäumt, darf die Apotheke laut §7 Abs. 4 Änderungen und Ergänzungen nach Rücksprache auf der Verordnung vornehmen, diese „bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe“.

Falle 4: HiMi-Nummer aufgedruckt?
Wird ein Hilfsmittel abgegeben, muss nach den Verträgen gemäß § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V die Hilfsmittelnummer auf das Rezept gedruckt werden. Handelt es sich um Gruppenverträge, wird gemäß § 300 SGB V die PZN aufgedruckt. Gefährlich kann es werden, wenn bei Leihgeräten für die erste Versorgung ein Zubehörset und die Mietgebühr gemeinsam abgerechnet werden. Denn wird nicht für beides eine HiMi-Nummer aufgedruckt, handelt es sich um eine Mischverordnung, die retaxiert werden kann. Daher ist bei der Mietgebühr auf eine Abrechnung nach HiMi-Nummer zu achten, sofern das Zubehör nach § 302 SGB V abgerechnet wird.

Falle 5: Empfang bestätigt?
Patienten müssen den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite mit Datum und Unterschrift quittieren.

Falle 6: Versorgungszeitraum angegeben?
Wird ein Gerät wie beispielsweise eine Milchpumpe zur Miete verordnet, muss der Arzt auf dem Rezept einen Versorgungszeitraum angeben. Gleiches gilt auch bei Dauerverordnungen, oder bei Nadeln und Lanzetten für den Diabetiker-Bedarf. Vorausgesetzt es wird nach § 302 SGB V abgerechnet. Festgelegt ist dies in der Technischen Anlage – betroffen sind Hilfsmittel zum Verbrauch, differenziert nach Krankenkassen. Anzugeben ist der Versorgungszeitraum auf der Vorderseite, da er sonst von den Rechenzentren nicht erfasst werden kann. Fehlt die Angabe, kann sie nach Arztrücksprache ergänzt und mit Datum und Unterschrift quittiert werden.

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