Fiebersäfte: Kann man die Darreichungsform tauschen? Alexandra Negt, 29.07.2022 07:59 Uhr
Eltern, die im Handverkauf stehen und ihr Rezept über Paracetamol- oder Ibuprofen-Saft einlösen möchten, gehen aktuell häufig leer aus. Die Rezeptur ist aufwendig und teurer, zudem sind auch hier erste Lieferengpässe bei Grundlagen und Hilfssubstanzen zu verzeichnen. Doch kann den Eltern einfach eine andere Darreichungsform mitgegeben werden? Suppositorien, Lutschtabletten und Tabletten sind oftmals verfügbar.
Aufgrund der Sars-CoV-2-Arzneimittelverschreibungsverordnung haben Apotheken aktuell noch die Möglichkeit, die Darreichungsform eines nicht-lieferbaren Arzneimittels auszutauschen. Somit können Apotheken, sofern vorrätig oder lieferbar, statt Säften auch Suppositorien abgeben.
§3 SARS-CoV-2 AMVV: „Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a der Apothekenbetriebsordnung dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 durch ein anderes Arzneimittel ersetzen.“
Apotheken dürfen also, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sind die ausgewählten Arzneimittel pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar, kann die Alternativabgabe nach Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin erfolgen.
Bedruckt werden müssen die Rezepte mit der zugehörigen Sonder-PZN 02567024 und dem jeweils passendem Faktor 5 oder Faktor 6. Sind keine Ibuprofen- oder Paracetamol-Säfte lieferbar, muss die Apotheke den Faktor 6 aufdrucken. Wie immer gilt: Eine kurze Notiz anfügen und Abzeichnen mit Unterschrift und Datum nicht vergessen.
Ab dem 25. November ist Schluss mit diesen Ausnahmeregeln. Sollte die Verordnung nicht verlängert werden, müssen Apotheken Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin halten und ein neues Rezept anfordern.
Was gibt es für Alternativen?
Sowohl Paracetamol als auch Ibuprofen sind auch als Zäpfchen am Markt. Paracetamol ist in Stärken von 75 mg, 125 mg, 250 mg, 500 mg und 1000 mg verfügbar. Je nach Körpergewicht kann das passende Präparat ausgesucht werden. Die Zäpfchen mit 75 mg je abgeteilter Einheit können ab einen Gewicht von 3 kg gegeben werden. Ibuprofen-Zäpfchen stehen in den Dosierungen 60 mg und 125 mg zur Verfügung. Die niedriger dosierte Variante kann ab einem Körpergewicht von 6 kg gegeben werden. Ibuprofen steht darüber hinaus auch als Schmelztablette à 200 mg zur Verfügung. Diese können bei Kindern ab 20 kg Körpergewicht, also ab einem Alter von ungefähr sechs Jahren gegeben werden.
Übrigens: Zwar ist die Rezeptur eine tolle Alternative, doch retaxsicher ist der Austausch nicht. Bis eine allgemeingültige Anweisung vorliegt, wie und ob Apotheken anstatt eines Fertigarzneimittels auch eine Rezeptur auf Grundlage eines FAM-Rezeptes abgeben dürfen, sollten Apotheken lieber ein neues Rezept beim Arzt/bei der Ärztin anfordern.