Insbesondere Risikopatienten wird das Tragen einer FFP2-Maske an den Orten empfohlen, an denen der Mindestabstand von 1,50 m unterschritten wird. Nachdem es im Frühjahr keine Masken gab, sind diese aktuell zwar erhältlich, aber preisintensiv. Wer chronisch krank ist und häufig auf eine Maske angewiesen ist, der stellt sich zurecht die Frage, ob diese nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden kann.
Zahlreiche Mediziner empfehlen Chronikern und anderen Risikogruppen das Tragen einer FFP-Maske. Hierbei reicht die Filterklasse FFP2 ohne Ventil für einen ausreichend hohen Schutz gegen Sars-CoV-2 im Alltag aus. Immer wieder wird ein Rezept über Atemschutzmasken in der Apotheke vorgelegt. Ob die Apotheke dann beliefern kann, hängt zum einen von der Krankenkasse und zum anderen vom Pflegegrad des Patienten ab.
Generell lässt sich sagen, dass Schutzmasken als persönliche Schutzausrüstung aktuell nicht in den Leistungsbereich der GKV fallen. So informiert die Barmer: „Produkte, die im alltäglichen Leben präventiv und allgemein genutzt werden, gelten nicht als Hilfsmittel. Daher können wir uns an den Kosten nicht beteiligen.“ Anders sieht dies bei einer gerade erfolgten Organtransplantation aus. In diesem speziellen Einzelfall kann eine FFP-Maske – nach vorhergegangenem Kostenvoranschlag – für einen begrenzten Zeitraum zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
„Schutzmasken stellen keine Hilfsmittel dar, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können“, schreibt der GKV-Spitzenverband. Generell sind Hilfsmittel als Gegenstände definiert, die im Einzelfall erforderlich sein können, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dies erfolgt durch eine ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung. Beispiele für Hilfsmittel, die zu Lasten der GKV abrechnungsfähig sind, sind Gehilfen, Bandagen oder Stomaartikel. Wünscht ein Hersteller die Aufnahme eines von ihm hergestellten Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis, muss er einen Antrag beim GKV-Spitzenverband stellen.
Anders sieht das Ganze im Rahmen der Pflegeversicherung aus. Hier sind die Kosten für Mundschutz in der Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel enthalten. Wichtig: Der verordnete Mundschutz dient dem Schutz der Pflegeperson – nicht dem Gepflegten. Gesundheitsgefährdungen durch den Patienten sollen vermieden werden. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu einer Summe von 60 Euro monatlich von der Pflegekasse übernommen. Die normalerweise festgelegten 40 Euro wurden aufgrund der gestiegenen Preise für Masken, Handschuhe und Desinfektionsmittel heraufgesetzt. Somit können aktuell auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise gegenüber den Pflegekassen abgerechnet werden.
Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind alle von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfassten Hilfsmittel aufgeführt. Die Gruppennummer 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ führt innerhalb der Untergruppe Schutzkleidung auch den Mundschutz auf. Dieser ist genauer definiert als: „Ein Mundschutz besteht aus Vlies- bzw. Zellstoff zur Abdeckung von Mund und Nase, mit einer nachformbaren Nasenspange und einem Kopfgummi zur Befestigung. Dieses Produkt dient als Schutz und zur Vorbeugung vor Krankheiten.“ Als Indikation muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI vorliegen. Hierbei ist der Pflegegrad nicht von Bedeutung.
Aktuell kostet eine einzelne FFP2-Maske ohne Ventil in den Apotheken zwischen 5 und 10 Euro – je nach Hersteller. Einfacher OP-Mundschutz ist günstiger. Einzelpackungen kosten in den Apotheken meist 1 bis 2 Euro, größere Verkaufseinheiten sind günstiger. Die Preisspanne ist – je nach Hersteller – groß. So werden für 50 Stück zwischen 15 und 40 Euro fällig. Wichtig bei der Auswahl des Produktes: Geprüfte FFP-Masken sind mit einer CE-Nummer versehen. Zusätzlich trägt jede einzelne Maske den Aufdruck der jeweiligen Filterklasse.
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