Fenistil-Tropfen: Kasse zahlt auch für Erwachsene APOTHEKE ADHOC, 03.08.2018 15:09 Uhr
Aktuell plagen nicht nur Gräser-, Brennnessel-, Beifuß- und Spitzwegerichpollen Allergiker. Gefahr droht auch von Bienen und Wespen. Bei laufender und juckender Nase, Nesselsucht oder Insektenstichen können Fenistil-Tropfen (Dimetinden, GlaxoSmithKline) eingesetzt werden – sowohl für Kinder als auch Erwachsene. Das apothekenpflichtige Arzneimittel unterliegt nicht der Verschreibungspflicht, kann aber dennoch zu Lasten der Kasse abgegeben werden, allerdings nicht in allen Packungsgrößen.
Verordnet ein Arzt ein OTC-Arzneimittel auf einem Muster-16-Formular für einen Erwachsenen, ist dieses ab einem Alter von 18 Jahren grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig. Non-Rx-Arzneimittel werden für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren von den Kassen übernommen. Für einige Wirkstoffe gibt es jedoch Ausnahmen. In Einzelfällen kann weiterhin zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
Festgehalten sind die Wirkstoffe in der OTC-Ausnahmeliste, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstellt wird. Gelistet sind nicht-verschreibungspflichtige Wirkstoffe die zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Im Falle einer Verordnung über Fenistil Tropfen zu 20 ml lohnt ein Blick in Anlage I der Arzneimittelrichtlinie.
Aufgeführt sind Antihistaminika „nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien, nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus, nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.“ Die Dimetinden-haltigen Tropfen sind unter anderem indiziert für die symptomatische Linderung von histaminbedingtem Juckreiz, Urtikaria und Insektenstichen. Die empfohlene Tagesdosis für Erwachsene beträgt 3 bis 6 mg Wirkstoff – entsprechend 20 bis 40 Tropfen – auf drei Einzelgaben verteilt.
Eine grundsätzliche Prüfpflicht besteht für Apotheker nicht. Der Arzt muss keine Diagnose auf der Verordnung angeben. Tut er dies jedoch, muss der Apotheker die erweiterte Prüflicht beachten und abgleichen, ob die Diagnose mit den Kriterien der OTC-Ausnahmeliste übereinstimmt. Bei Deckungsgleichheit kann das Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse abgegeben werden. Patienten müssen die gesetzliche Zuzahlung leisten. Bei einer Unstimmigkeit zwischen Diagnose und G-BA-Kriterien werden die Patienten zu Selbstzahlern. Eine Rücksprache mit dem Arzt kann eventuell zu einer Änderung führen.
Kniffelig wird es, wenn Fenistil-Tropfen zu 100 ml verordnet sind. Denn die Menge kann gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) keiner Normgröße zugeordnet werden. Für Antiallergika mit einer Einzeldosis bis 3 ml oder g – zu denen die Fenistil Tropfen zählen – ist die N1 mit 10, N2 mit 20 und N3 mit 50 ml oder g festgelegt. Somit liegt eine Verordnung über eine nicht abgabefähige Jumbopackung vor – egal für welches Alter.
Gemäß Rahmenvertrag kann die Menge auf die Abgabe von zwei Mal 50 ml gestückelt werden, da es sich um ein Vielfaches von Nmax handelt. Allerdings zahlt der Patient dann pro abgegebener Packung die gesetzliche Zuzahlung.