Es kommt immer wieder vor, dass Rezepte neu bedruckt werden müssen. Manchmal ist der Drucker selbst der Grund. In anderen Fällen kann es sein, dass schlichtweg ein falsches Präparat ausgewählt wurde und der Fehler noch vor der Abgabe korrigiert werden kann. In jedem Fall muss die Verordnung neu bedruckt werden. Wie darf die Apotheke die Korrektur vornehmen? Sind Sticker zum Überkleben möglich?
Wenn Tax-Zeilen korrigiert werden müssen, kann dies auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Der einfachste Weg ist das Streichen einer kompletten Zeile. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein Arzneimittel nicht abgegeben wird. Wird das erneute Bedrucken fällig, so muss der/die Apotheker:in oder der/die PTA die Tax-Zeilen weißen oder überkleben.
Das Überkleben mittels Sticker stellt sicherlich den schnellsten Weg zur Korrektur des Rezeptes dar. Immer wieder gibt es Bedenken, dass es bei der Verwendung eines Stickers zur Retax kommt. Dabei ist die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wichtig: Der Sticker muss die Felder BVG (Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz), Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und Begr.-Pflicht frei lassen. Ohne Aussparung kann die Krankenkasse retaxieren. Die Sticker müssen dem Muster der technischen Anlage 2 entsprechen. Neben der Form spielt hier auch der Kleber eine wichtige Rolle. Denn einmal aufgeklebt kann der Sticker nicht mehr ohne Weiteres entfernt werden. Es kommt zu einer dauerhaften Verbindung. Die erneute Bedruckung muss dann natürlich gut lesbar sein. Beim Bekleben sollte sorgfältig vorgegangen werden, denn schief geklebte Sticker können nicht korrigiert werden.
Wurde der Sticker gerade über die ursprünglichen Tax-Zeilen geklebt und das erneute Bedrucken hat auch funktioniert, so muss der/die Apotheker:in die Korrektur noch abzeichnen. Ähnlich einer amtlich beglaubigten Urkunde muss die Unterschrift über dem Korrekturetikett und dem Rezept erfolgen. Empfohlen wird das Abzeichnen in der rechten unteren Ecke des Rezeptstickers. Sollte es aufgrund fehlender Signatur zum Retax kommen, so darf die Unterschrift im Einzelfall nachgeholt werden.
Übrigens: Durch Aufbringen des Hash-Codes – beispielsweise im Rahmen der Herstellung von parenteralen Zubereitungen – kann die Unterschrift entfallen. Die Angabe des Hash-Codes liefert alle notwendigen Informationen an die Krankenkasse.
Von Tipp-Ex oder anderen Korrekturmitteln sollte die Apotheke bei Korrekturen im Apothekenfeld die Finger lassen, denn das einzige in der technischen Anlage 2 erwähnte Korrekturmittel ist der Sticker. Anders sieht es mit Anpassungen außerhalb des Tax-Feldes aus: Hier sollte lediglich durchgestrichen werden.
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