Auf T-Rezepten dürfen ausschließlich die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verordnet werden. Eine Verschreibung auf einem T-Rezept muss den allgemeinen Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechen und zusätzlich die besonderen Bedingungen gem. § 3a AMVV erfüllen. Seit August gibt es grundsätzliche Änderungen beim T-Rezept. Wie aber werden Sonderfälle bezüglich des T-Rezeptes behandelt? Darf die Apotheke ein solches Rezept heilen, wie verhält man sich bei Verordnungen aus dem Ausland und wie muss die Dokumentation erfolgen?
Apotheken dürfen keine Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid bei Vorlage eines ausländischen Rezepts abgeben. Eine Abgabe dieser Arzneimittel ist nur bei Vorlage eines vorschriftsmäßig ausgestellten T-Rezeptes erlaubt. Das gilt unabhängig davon, ob das vorgelegte Rezept aus der EU oder einem Drittstaat stammt.
Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung sind ausschließlich Ärzt:innen der berechtigte Personenkreis zur Verschreibung von T-Rezepten. Tier-oder Zahnärzt:innen sind nicht zur Verschreibung befugt.
Wegen der Besonderheit der T-Rezepte sollte eine sichere Verwahrung gewährleistet sein. Kommt es zum Verlust seitens der Patient:innen, sollte dieser umgehend der verschreibenden Person gemeldet werden. Die behandelnde ärztliche Person sollte den Verlust in den Arztunterlagen dokumentieren. Eine erneute Verschreibung ist nur unter Zugrundelegung der erforderlichen Voraussetzungen möglich.
Eine Notfall-Verschreibung der genannten Arzneimittel auf einem anderen Rezeptformular als dem T-Rezept ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Eine Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten, darf nur auf einem T-Rezept erfolgen.
Durchschriften des T-Rezeptes (Teil II) werden wöchentlich durch die Apotheke an das BfArM übermittelt. Achtung! Die Durchschriften der T-Rezepte nicht mit Tesafilm, Heftklammern oder dergleichen in Briefumschlägen befestigen, um Beschädigungen zu vermeiden.
Aktuell darf pro T-Rezept nur noch eine Verordnung erfolgen. Das bedeutet ein Arzneimittel mit einer PZN. Allerdings ist es möglich, wie bei anderen Rezepten mehrere Packungen des einen Arzneimittels zu verschreiben. Nicht erlaubt ist die Verordnung mehrerer Wirkstoffstärken.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht ausdrücklich die Bestätigung der ärztlichen Person zur Ergänzung der fehlenden Kreuze vor. Ein ersatzweises Ankreuzen durch Apotheker:innen ist nicht erlaubt.
Übrigens: Arzneimittel, die oben genannte Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht mittels Versandhandel in den Verkehr gebracht werden. Laut Arzneimittelgesetz ist der Versand nicht zulässig.
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