Die Dosierung ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Pflicht. Beim E-Rezept ist aber auch der Wert „false“ zulässig und eine Rezeptänderung nicht nötig.
Die Angabe der Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in § 2 Absatz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) 7 mit entsprechender Ausnahme verankert: „die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“ Zwar wird über das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eine Nullretaxation ausgeschlossen, doch kürzen darf die Kasse trotzdem.
Zur Angabe der Dosierung genügt das Kürzel „Dj“ (es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung vor). So sieht es der Bundesmantelvertrag der Ärzt:innen vor. Fehlt die Angabe, darf die Apotheke ergänzen oder korrigieren. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist dabei nicht immer nötig. Grundlage ist auch hier § 2 AMVV.
„Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“
Fehlt die Dosierung beim E-Rezept ist keine Rezeptänderung erforderlich, wenn das E-Rezept keine Dosierungsanweisung, aber dafür das Kennzeichen Dosierung = false enthält. False bedeutet „Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben“ und ersetzt die Angabe von „Dj“ beim Papierrezept, so der DAV.
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