Sonderrezepte

Faktencheck: Grünes Rezept

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Berlin -

Neben einigen Klassikern spielt auch das grüne Rezept häufig eine Rolle im Apothekenalltag: Obwohl es sich um ein Rezeptformular handelt, müssen die Kunden die Kosten für die darauf verordneten Präparate selbst zahlen. Dennoch kann das grüne Rezept bei verschiedenen Kassen vom Patienten selbst eingereicht werden. Hier kommt ein Überblick.

Grünes Rezept – warum überhaupt?

Bei dem grünen Formular handelt es sich im Grunde genommen nicht um ein Rezept im eigentlichen Sinne – eher um eine Art Empfehlung des Arztes. Der Verordner kann auf diesem Formular nicht verschreibungspflichtige Medikamente aufschreiben, die nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können. Auf einem grünen Rezept finden sich demnach nur freiverkäufliche, apothekenpflichtige Produkte.

Manchmal werden auch apothekenpflichtige Arzneistoffe verordnet, die auch in verschreibungspflichtigen Medikamenten enthalten sind: Beispiel hierzu ist Ibuprofen, das in der Variante mit 400 Milligramm sowohl auf einem grünen als auch auf rosa Rezept verordnet werden könnte. Die Kassen verlangen von den Ärzten Verordnungen, die medizinisch zweckmäßig und ausreichend sind. Wird dies von apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamenten erfüllt, so sind zunächst aus wirtschaftlichen Gründen je nach zugrundeliegender Indikation die apothekenpflichtigen vorzuziehen.

Wie lange ist ein grünes Rezept gültig?

Da es sich nicht um ein „richtiges“ Rezept handelt, sind die grünen Formulare unbegrenzt verwendbar. Dennoch sollte die Empfehlung des Arztes im Idealfall zeitnah verwendet werden, um die Beschwerden lindern zu können. Dennoch gibt es kein Ablaufdatum. Doch Achtung: Häufig werden statt der grünen Formulare auch due blauen Privatrezepte verwendet, diese sind jedoch nur drei Monate gültig.

Cave: Manche Ärzte nutzen die grünen Formulare statt der blauen, um verschreibungspflichtige Medikamente für Kassenpatienten zu verordnen. Das passiert dann, wenn die Arzneimittel nicht zum Leistungskatalog gehört, und wird oft bei Schlafmitteln so gehandhabt. Die Ärzte nutzen hier gerne das grüne Formular, weil es sie nichts kostet – rechtlich gesehen ist es aber dann als blaues Privatrezept zu werten und hat daher nur drei Monate Gültigkeit.

Wie sieht es mit den Kosten aus?

Wie bereits erwähnt befinden sich auf dem Rezept nur nicht rezeptpflichtige Medikamente, die zunächst nicht grundsätzlich von den Krankenkassen erstattet werden. Dennoch können die Kosten für die Arzneimittel in vielen Fällen teilweise oder sogar komplett von der Kasse erstattet werden: Denn im unteren Teil des Formulars ist folgender Satz aufgedruckt: „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen.“ Denn viele Kassen erstatten pflanzliche, homöopathische, anthroposophische oder apothekenpflichtige Medikamente. Je nach Kasse gibt es verschiedene Konditionen, die zum Beispiel Höchstbeträge festlegen, bis zu denen jährlich erstattet wird. Um diese Erstattung zu erhalten, muss das bedruckte grüne Rezept vorgelegt werden.

Je nach Krankenkasse gibt es verschiedene Regelungen: Manche Kassen geben für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gar keine Budgetgrenze an. Dies ist oft an die Teilnahme an verschiedenen angebotenen Gesundheitsprogrammen gebunden. Andere übernehmen Homöopathika nur, wenn der verordnende Arzt die Zusatzqualifikation Homöopathie aufweisen kann. Es gibt auch Unterschiede bei der Zuzahlung, da sie je nach Krankenkasse entweder komplett entfällt oder prozentual errechnet wird. Ausnahmen werden häufig auch für Schwangere und Mütter bis zum ersten Lebensjahr des Kindes gemacht, die verschiedene Mineralstoff- oder Vitaminpräparate erstattet bekommen.

Finanzamt statt Krankenkasse?

Falls die Kosten der Medikamente auf dem grünen Rezept nicht erstattet werden, so können die Formulare bei der Einkommensteuererklärung immerhin noch als Beleg für die sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ genutzt werden. Hier reicht jedoch das bedruckte Rezept alleine nicht aus, zusätzlich wird noch eine Quittung benötigt, die beweist, dass das Medikament auch bezahlt wurde. Hierzu wird in drei Stufen – bis 15.340 Euro, bis 51.130 Euro und ab 51.130 Euro – festgesetzt, dass Ausgaben zwischen einem und sieben Prozent des brutto verfügbaren Jahreseinkommens eine zumutbare Belastung darstellen. Hier wird zudem noch unterschieden, ob man alleinstehend, verheiratet oder mit Familie lebt.

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