Die Allergiesaison ist bereits in vollem Gange: Für viele Allergiker stellt die Desensibilisierung eine geeignete und wirksame Therapieoption dar. Bei der Belieferung und Abgabe müssen jedoch einige Aspekte beachtet werden. Ein Überblick.
Eine Desensibilisierung wird häufig auch als spezifische Immuntherapie (SIT) oder Hyposensibilisierung bezeichnet: Über einen Zeitraum von ein bis drei Jahren kann ein individueller Allergenextrakt verabreicht werden. Der Arzt ermittelt per Allergietest, welche Stoffe in der Desensibilisierung enthalten sein sollen, und rezeptiert diese. Durch die regelmäßige Konfrontation des Immunsystems mit sehr niedrigen Dosen soll sich das Abwehrsystem allmählich an die Allergene gewöhnen und nicht mehr so stark auf sie reagieren: Die überschießende Reaktion des Immunsystems soll verhindert und Allergiesymptome sollen langfristig gelindert oder bekämpft werden.
Die Hyposensibilisierung ist derzeit die einzige Therapie, bei der die Ursache der Allergie behandelt wird – eine Überreaktion des Immunsystems auf bestimmte Allergene. Es handelt sich um eine antigenspezifische Therapie, die bei IgE-vermittelten Typ-I-Allergien zum Einsatz kommen kann: Vor allem bei Heuschnupfen oder allergischem Asthma sowie Allergien gegen Hausstaubmilben oder Tierhaare wird sie angewendet.
Kommt ein Patient mit einer Verordnung für eine Desensibilisierung in die Apotheke, so liegt dem Rezept stets ein passender Bestellschein bei. Dieser wurde ebenfalls vom Arzt entsprechend ausgefüllt. Es gilt zunächst zu überprüfen, ob die Angaben auf der Verordnung und dem Bestellschein übereinstimmen. Auf dem Rezept müssen die genaue Bezeichnung des Arzneimittels enthalten und am besten mit Handelsnamen und Pharmazentralnummer angegeben sein – die Bezeichnung „laut Bestellschein“ reicht nicht aus. Außerdem müssen die grundlegenden Angaben des Muster-16-Formulars geprüft werden.
Wichtig ist vor allem das Datum: Denn Vorlage der Verordnung und Bestellung müssen innerhalb eines Monats abgeschlossen sein. Manchmal brauchen individuell angefertigte Lösungen jedoch länger als vier Wochen, es kommt zu Lieferverzögerungen und dadurch bedingt zu einer Fristüberschreitung: Ist dies der Fall, dürfen Apotheken die Verordnung dennoch beliefern. Die Lieferverzögerung ist dabei zu dokumentieren. Laut Rahmenvertrag gehen Zahlungs- und Lieferanspruch nicht verloren, wenn „die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der Monatsfrist nach Ausstellung nach einer auf dem Verordnungsblatt dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichneten Vermerk über die Gründe abgibt“. Apotheker können demnach unter der Angabe „Fristüberschreitung aufgrund einer Lieferverzögerung“ unter Angabe von Datum und Unterschrift das Rezept in die Abrechnung geben.
Trifft die Desensibilisierung in der Apotheke ein, so ist zu prüfen, ob sie dem bestellten Produkt entspricht. Bei Unklarheiten werden diese in der Regel vom Hersteller mit dem verordnenden Arzt direkt geklärt. Änderungen werden mit einem entsprechenden Hinweis bei der Lieferung vermerkt, damit die Apotheke über die Änderung informiert ist. Ein Duplikat dieses Vermerks sollte in jedem Fall aufbewahrt werden.
Fallen bei Bestellung und Lieferung der Desensibilisierungen Beschaffungskosten an, dürfen diese der Kasse in Rechnung gestellt werden. Geregelt ist dies in § 8 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). „Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.“ Porto-/Beschaffungskosten können dem Kostenträger unter Angabe der Sonder-PZN 9999637 in Rechnung gestellt werden.
Bei der Abgabe sollte der Patient erneut auf die Lagerung im Kühlschrank bei 2 bis 8 °C hingewiesen werden. Im Sommer sollte die Abgabe daher immer in einer entsprechenden Kühlbox oder Kühltasche erfolgen. Außerdem muss der Folgebestellbogen ausgehändigt werden, der oft der Lieferung beiliegt.
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