Für dieses Wochenende sagen die Meteorologen Schneefälle voraus. Wenn die Temperaturen fallen, steigt die Verletzungsgefahr. Apothekeninhaber müssen darum dafür sorgen, dass sich niemand in der Apotheke und drumherum verletzt.
Dazu gehört die Räumung verschneiter Wege oder Parkplätze. Die Zugänge zur Apotheke müssen zu den Zeiten des „allgemeinen Verkehrs“ – werktags zwischen 7 und 20 Uhr – frei sein. Wenn die Apotheke Notdienst hat, muss auch außerhalb dieser Zeiten geräumt werden. Außerdem muss der Eigentümer für ausreichende Beleuchtung der Wege sorgen. Der Gebäudeeigentümer muss Kunden auch vor losen Dachziegeln und herabfallenden Ästen schützen.
Einmal Schneeschippen am Morgen reicht oft nicht aus. Bei starkem Schneefall muss mehrmals gestreut werden. In der Regel reicht es allerdings aus, wenn man den Schnee räumt, sobald es aufgehört hat zu schneien. Eisflächen müssen sofort gebrochen und entfernt werden. Nach Eisregen hat man 40 Minuten Zeit, um den Gehweg zu streuen. Ist der Apothekeninhaber nicht vor Ort, muss er jemand anderen mit der Räumung betrauen.
Mietet der Apotheker die Räumlichkeiten an, kann ihm der Besitzer die Verkehrssicherungspflicht per Mietvertrag übertragen. Meist bedeutet das, dass der Inhaber dafür verantwortlich ist, die Wege nach Schneefall räumen zu lassen. Ist laut Mietvertrag der Hausbesitzer für das Räumen verantwortlich, tut dies jedoch bis zur Öffnung der Apotheke nicht, geht diese Pflicht auf den Apotheker über. Innerhalb der angemieteten Räume haftet der Mieter, also der Apotheker, wenn Kunden oder Lieferanten zu Schaden kommen.
Bei der Verkehrssicherungsspflicht seien „die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, entschied das Amtsgericht München im vergangenen Jahr. In dem Fall war eine Kundin in der Offizin ausgerutscht und hatte die Apotheke verklagt. Der Apotheker hatte Eingangsbereich Fußmatten ausgelegt und eine Putzkraft beschäftigt, die für das Trockenhalten des Bodens zuständig war. Die Mitarbeiter seien außerdem angehalten worden, auf Schmutz und Nässe auf dem Boden zu achten.
Das Gericht befand, dass der Apotheker seiner Verkehrssicherungsspflicht damit Genüge getan habe. Nicht jeder Gefahr könne vorgebeugt werden. Apotheken müssten zudem weniger Pflichten übernehmen als beispielsweise Kaufhäuser. Denn dort sei mit mehr Kunden zu rechnen, wodurch die Sicht auf den Boden häufig verdeckt sei. In Apotheken herrsche dagegen „regelmäßig kein Publikumsandrang“.
Als Einzelhändler müssen Apotheker außerdem garantieren, dass sich kleine Kinder in ihren Geschäftsräumen nicht verletzen können. Werden Waren zum Beispiel an Ständern präsentiert, muss sichergestellt sein, dass Kinder diese nicht zum Umkippen bringen können.
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