Umgang mit Entlassverordnungen Nadine Tröbitscher, 26.01.2017 13:12 Uhr
Krankenhäuser und Notfallambulanzen haben meist keine Kassenzulassung und verordnen Privatrezepte. Seit März dürfen Klinikrezepte im Rahmen des Entlassmanagements jedoch auch nach Muster-16 ausgestellt werden. Lösen Patienten diese Verordnungen in der Apotheke ein, sind einige Dinge zu prüfen.
Rezepte, die im Entlassmanagement verordnet werden, sind von den normalen Rosa-Rezepten kaum zu unterscheiden. Die Formulare haben lediglich den Zusatz „Entlassverordnung“ oder „Entlassmanagement“. Die Ausstellung verfolgt das Ziel, Patienten nach dem Verlassen des Krankenhauses übergangslos zu versorgen und die Medikation sicherzustellen.
In der Apotheke muss bei der Abgabe der Arzneimittel Einiges beachtet werden. Die Verordnungen sind nur drei Werktage gültig, dabei wird der Tag der Ausstellung mitgezählt. Da nur Werktage zählen ist der Sonntag nicht einzurechnen. Wichtig ist die Übertragung der begrenzten Gültigkeit auch auf BTM-, Isotretinoin- und T-Rezepte. Statt der gewohnten sechs plus eins beziehungsweise sieben plus eins Tage sind auch sie nur mit einer Frist von drei Tagen einzulösen. Lenalidomid, Thalidomid und Pomalidomid müssen allerdings auf einem T-Rezept verordnet sein – Muster-16 ist nicht zulässig. Ist kein entsprechender Vermerk vorgenommen ist das Rezept wie alle anderen Muster-16-Formulare zu bearbeiten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Patienten in den ambulanten Kliniken der Krankenhäuser behandelt werden.
Klinikärzte dürfen im Rahmen des Entlassmanagements auch nur die kleinste Packung rezeptieren. Grundlage ist die Packungsgrößenverordnung. Eine Verordnung der größten Normgröße ist somit nicht zulässig. Patienten sollen lediglich die Zeit bis zu ihrem Arztbesuch überbrücken können. Klinikärzte dürfen lediglich für sieben Tage verordnen.
Die Mitgabe von Medikamenten im Zuge der Entlassung der Patienten sei weiterhin Priorität und einer Verordnung vorzuziehen. Vor einem Wochenende oder einem Feiertag könnten die benötigten Arzneimittel mitgegeben werden um die Versorgungslücke zu schließen. Ein Rezept sollte lediglich dann ausgestellt werden wenn es wirtschaftlich und notwendig sei.
Das Entlassmanagement regelt weiterhin den gesetzlichen Anspruch der Patienten auf eine koordinierte Anschlussversorgung. Die Krankenhäuser sind nach schriftlichem Einverständnis des Patienten dazu verpflichtet, die im Entlassungsplan festgelegten Maßnahmen einzuleiten. Dabei kann eine Zusammenarbeit mit der Kranken- und Pflegekasse notwendig. Kliniken planen den Weg der Patienten in die häusliche Umgebung oder eine Pflegeeinrichtung.
Der Rahmenvertrag für die lückenlose Versorgung der Patienten tritt am1. Juli in Kraft und ist jährlich ganz oder teilweise kündbar. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat bereits im Januar Klage gegen das Entlassmanagement beim Landesgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Verhandelt wird dieses Jahr voraussichtlich nicht mehr. Ein Inkrafttreten des Rahmenvertrages verschiebt die Klage dennoch nicht. Die DKG beabsichtigt vorsorglich den festgesetzten Rahmenvertrag zum 30. Juni 2018 zu kündigen.