Drei Werktage, sieben Tage

Entlassrezept: Wirrwarr um Gültigkeit

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Berlin -

Drei Werktage ab Ausstellung ist ein Entlassrezept gültig. Der Ausstellungstag wird aber nicht immer mitgezählt. In der Apotheke muss einmal mehr gerechnet und die Wochentage im Blick behalten werden.

Für das Entlassrezept gelten zahlreiche Vorgaben. So gelten andere Vorgaben bei Klinik- und Reha-Verordnungen, unterschiedliche Heilungsmöglichkeiten bei BtM- und Muster-16-Rezepten und fehlerhafte Angaben beim E-Rezept sind gar nicht heilbar. Die Regelungen sind grotesk, kaum zu überschauen und bergen Retaxrisiken.

Drei Tage, manchmal vier

Eine der praxisfernen Vorgaben ist die Gültigkeitsdauer. Denn dabei spielt das Ausstellungsdatum eine entscheidende Rolle. Entlassrezepte sind drei Werktage ab dem Tag der Ausstellung gültig. Der Ausstellungstag wird aber nur mitgezählt, wenn dieser auch ein Werktag ist, heißt es in § 3 „Belieferungsfrist“ Rahmenvertrag. Sonn- und Feiertage zählen also nicht. Somit kann ein am Sonntag ausgestelltes Entlassrezept noch am Mittwoch beliefert werden. Ein am Samstag ausgestelltes Entlassrezept kann noch am Dienstag beliefert werden. Das gilt für Verordnungen über Arzneimittel – auch BtM, Rezepturen, Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter wie beispielsweise Macrogole sowie Teststreifen und Verbandmittel. Bei Hilfsmitteln gelten andere Vorgaben.

Sieben Tage nach Entlassung

Hilfsmittelrezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, sind sieben Tage nach der Entlassung gültig. Somit müssen die Verordnungen das Entlassungsdatum tragen und als Entlassrezept gekennzeichnet sein. Nur so kann die Apotheke den Zeitraum einhalten, denn die Versorgung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung aufgenommen werden.

Doch Hilfsmittelrezept ist nicht gleich Hilfsmittelrezept. Unterschieden wird in Hilfsmittel zum Verbrauch und Hilfsmittel zum Gebrauch. Denn für Hilfsmittel zum Verbrauch wie beispielsweise Lanzetten darf nur der Bedarf für sieben Tage verordnet werden. Würde mehr verordnet, darf die Apotheke die Menge auf eine Reichdauer von sieben Tagen oder eine am nächsten kommende Einheit kürzen. Bei letzterem wird Rücksprache mit der Kasse empfohlen. Für Hilfsmittel zum Gebrauch wie beispielsweise Milchpumpen ist bei medizinischer Notwendigkeit keine Reichdauer anzugeben.

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