Im Rahmen des Entlassmanagements kann nur die kleinste Packung gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet und abgegeben werden. Doch nicht immer ist eine N1 definiert oder im Handel – daher gibt es Ausnahmen. Hier kommt ein Überblick.
Anlage 8 regelt die ergänzenden Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements. Verschiedene Vorgaben können zu einer Retaxation führen, wenn diese nicht eingehalten werden. Ein Beispiel ist die Abgabe der richtigen Packungsgröße, denn in § 4 heißt es: „Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben.“
Somit sind zwei Dinge klar: Es kann nur eine Packung abgegeben werden – auch dann, wenn mehrere Packungen verordnet sind – und es muss die kleinste Packung geliefert werden. Wie immer gibt es Ausnahmen.
Ist eine N1 verordnet und im Handel, kann diese abgegeben werden.
Ist die verordnete N2 die kleinste definierte Packungsgröße, kann diese abgegeben werden. Ergab die Prüfung jedoch, dass eine Packung des kleinsten definierten Normbereichs oder generell eine kleinere Packung im Handel ist, muss dementsprechend geliefert werden.
Ist eine Packung des kleinsten definierten Normbereichs oder eine kleinere Packung im Handel, muss diese abgegeben werden. ist dies nicht der Fall, ist es entscheidend, ob ein Entlassrezept zulasten einer Primär- oder Ersatzkasse vorliegt. Gleiches gilt, wenn eine Packung ohne Normgrößenkennzeichen verordnet wurde.
Entspricht der verordnete Packungsinhalt dem kleinsten definierten Normbereich, kann die Packung abgegeben werden. Wenn nicht, muss eine Packung des kleinsten definierten Normbereichs oder eine kleinere Packung abgegeben werden. Gibt es diese Packung nicht, muss bei einem Entlassrezept zulasten der Primärkassen der regionale Liefervertrag beachtet werden. Ist dort keine Ausnahmeregelung aufgeführt, kann das Rezept nicht beliefert werden.
Liegt eine Entlassrezept zulasten der Ersatzkassen vor, ist die Abgabe der kleinsten im Handel befindlichen Packung möglich. Apotheken müssen in diesem Fall das Sonderkennzeichen 06460731 sowie einen schriftlichen Vermerk dokumentieren. Abzeichnen nicht vergessen.
Ist kein Fertigarzneimittel, sondern eine Individualrezeptur verordnet, kann die verordnete Menge hergestellt werden.
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