Entlassrezept: Retax ausgeschlossen APOTHEKE ADHOC, 21.06.2018 09:00 Uhr
Das Entlassrezept stellt Apotheken und Krankenhäuser seit Monaten auf die Probe. Klinikärzte dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Rezepte zulasten der Kasse ausstellen. Kein besonders gelungener Start – auch nach etwa neun Monaten läuft nicht alles glatt. Am Ende zahlt der Apotheker. In einigen Fällen ist eine Retaxation jedoch ausgeschlossen.
Klinikärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung dürfen neben Arzneimitteln auch Heil-, Verbands- und Hilfsmittel, Soziotherapie und häusliche Krankenpflege rezeptieren sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sieben Tage ausstellen. Und hier lauert die erste Retax-Falle: Klinikärzte besitzen keine eigene Arztnummer. Daher soll stattdessen die Pseudoarztnummer „4444444“ gefolgt vom Facharztgruppencode aufgedruckt werden. Fehlt diese, darf die Apotheke den Malus durch Nachtragen der Zahlenfolge ausmerzen. Gleiches gilt für die Betriebsstättennummer (BSNR). Diese beginnt mit der „75“ und wird von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilt. Der Apotheker darf die BSNR aus der Codierzeile in das zugehörige Personalienfeld übertragen – soweit eine Rezeptfälschung ausgeschlossen werden kann.
Apotheker sind außerdem berechtigt, die BSNR in Rücksprache mit dem Verordnenden im Personalienfeld zu streichen, wenn diese nicht mit der Codierzeile übereinstimmt. Eine Retaxation ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Apotheker die fehlende Facharztbezeichnung sowie die „4“ im Statusfeld nachträgt beziehungsweise korrigiert.
Ein großes Problem sind die von Kliniken verwendeten Aufkleber im Personalienfeld. Sind diese jedoch fest und untrennbar mit dem Muster-16-Formular verbunden und alle für die Abrechnung benötigten Daten nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V enthalten, ist eine Retaxation ausgeschlossen. Bei Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten sind Aufkleber nach wie vor tabu.
BtM- und T-Rezepte dürfen von den Kassen nicht beanstandet werden, wenn die Apotheke die „4“ im Statusfeld nachgetragen hat und die BSNR mit „75“ beginnt. Ist das Statusfeld korrekt ausgefüllt, aber die fehlende BSNR wurde vom Apotheker ergänzt, darf nicht retaxiert werden. Auch der Nachtrag der fehlenden Arztnummer anhand des Arztstempels darf nicht zu einem Regress führen. Alle Ergänzungen und Korrekturen müssen stets vom Apotheker abgezeichnet werden.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Ersatzkassen haben sich im Mai auf Lockerungen geeinigt, die Retaxationen verhindern sollen. Die Ergänzungsvereinbarung ist rückwirkend zum 1. Mai in Kraft getreten. Bei den Primärkassen sind die entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen der einzelnen Lieferverträge zu beachten.
Verordnungen über Arzneimittel müssen binnen drei Werktagen eingelöst werden. Das Ausstellungsdatum wird dabei mitgezählt. Die Frist kann nicht verlängert werden, auch nicht wenn die Beschaffung der Arzneimittel über diesen Zeitraum hinaus geht. Für Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte gemäß Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie darf die Reichdauer von sieben Tagen nicht überschritten werden. Bei erkenntlicher Überschreitung der Frist darf ohne Arztrücksprache auf die kleinste im Handel befindliche Packung oder die Reichdauer von sieben Tagen gekürzt werden.