Kleinste Packungsgröße ausreichend: Klinikärzte dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Rezepte zu Lasten der Kassen ausstellen. Werden Patienten an einem Freitag oder vor einem Feiertag entlassen, besteht weiterhin die Möglichkeit, den Bedarf zur Überbrückung bis zum Arztbesuch mitzugeben. Wird jedoch eine Verordnung ausgestellt, darf diese nur über die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen erfolgen.
Gemäß § 39 Absatz 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V gilt: „Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen“. Außerdem ist die Abgabe einer kleineren Packung zulässig. Zudem muss der Rabattvertrag der Kasse beachtet werden. N2 oder N3 dürfen nicht beliefert werden, es sei denn es handelt sich um die Packung mit dem kleinsten definierten Packungskennzeichen.
In der Praxis bedeutet das: Ist eine N1-Packung verordnet, kann diese auch geliefert werden. Ist eine N2-Packung rezeptiert und diese als kleinster Normbereich definiert, gilt es diese zu liefern, ist jedoch eine kleinere Packung im Handel – N1 oder kleiner – hat diese Vorrang. Gleiches gilt analog für eine Verordnung einer Packung der Normgröße 3.
Ist also die kleinste definierte Packung nicht im Handel, darf die nächstgrößere Packung abgegeben werden. Der Apotheker muss in diesem Fall den Abgabegrund auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen sowie das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
Ist für ein Arzneimittel die Normgröße 1 nicht definiert, darf der Apotheker jede Packung abgeben, die die Normgröße 2 nicht übersteigt. Ist N2 ebenfalls nicht definiert, gilt die Normgröße 3 als obere Grenze. Die abgegebene Menge darf die Packung mit dem kleinsten definierten Packungskennzeichen nicht überschreiten.
Für Produkte nach § 31 SGB V wie Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte gemäß Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie darf die Reichdauer von sieben Tagen nicht überschritten werden. Auch hier darf bei erkenntlicher Überschreitung der Frist ohne Arztrücksprache auf die kleinste im Handel befindliche Packung oder die Reichdauer von sieben Tagen gekürzt werden.
Für Rezepturarzneimittel haben Ersatzkassen eine Sonderregelung getroffen. Hier ist die verordnete Menge maßgebend.
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