Hilfsmittel

Entlassrezept: Milchpumpe für vier Wochen APOTHEKE ADHOC, 10.08.2018 09:03 Uhr

Berlin - 

Klinikärzte dürfen im Rahmen des Entlassmanagements sowohl Arzneimittel als auch Hilfsmittel verordnen. Menge beziehungsweise Versorgungszeitraum sind dabei auf ein Minimum beschränkt. Doch bei der Verordnung von Hilfsmitteln gibt es Ausnahmen.

Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen im Rahmen des Entlassmanagements nur für sieben Kalendertage beziehungsweise als nächstgrößere im Handel befindliche Versorgungseinheit verordnet werden. Milchpumpen fallen jedoch unter die Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und deren Verordnungsdauer keiner Begrenzung unterliegt. Dies ist in der Hilfsmittelrichtlinie festgehalten: „Ist eine Verordnung von Hilfsmitteln erforderlich, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt diese Begrenzung der Verordnungsdauer nicht.“

Demnach können Milchpumpen zum Verleih über eine Mietdauer von vier Wochen auf einem Entlassrezept verordnet werden. Wichtig zu beachten ist, dass die Apotheke dem jeweiligen Hilfsmittelversorgungsvertrag beigetreten ist und eine Präqualifizierung nachweisen kann. Außerdem sind je nach Krankenkasse individuelle Verträge bezüglich der Genehmigung zu beachten.

Allgemein gilt für die Abrechnung von Milchpumpen: Die Primärkassen legen eine maximale Mietdauer von sechs Monaten fest. Der Mietpreis darf den Verkaufspreis des Gerätes nicht überschreiten. Für die AOK gilt: Im Vorhinein ist eine Genehmigung bei der Krankenkasse zu beantragen. Der Mietpreis beträgt für die ersten 14 Tage 25,64 Euro, ab dem 15. Tag können 1,54 Euro pro Tag in Rechnung gestellt werden. Ersatzkassen wie zum Beispiel Barmer und Techniker Krankenkasse erstatten pro Miettag 1,64 Euro. Eine Versorgungsanzeige ist notwendig, wenn die Mietdauer 16 Wochen überschreitet.

Hilfsmittelverordnungen, die als Entlassrezept gekennzeichnet sind, sind über einen Zeitraum von sieben Tagen gültig. Verordnungen über Arzneimittel müssen hingegen binnen drei Tagen in einer öffentlichen Apotheke eingelöst werden. Zu beachten ist außerdem, dass auch auf einem Entlassrezept nicht gleichzeitig Arznei- und Hilfsmittel verordnet sein dürfen.

Wird eine Milchpumpe in der Apotheke ausgeliehen, ist ein Mietvertrag, der zwischen dem Mieter – der nicht zwangsläufig der Versicherte sein muss – und der Apotheke nötig. Außerdem muss vom Mieter eine Kaution hinterlegt werden, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe wieder ausgezahlt wird.

Hörgeräte oder Sehhilfen und andere Hilfsmittel, die einer individuellen Anfertigung und einer ärztlichen Nachkontrolle bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind, dürfen nicht auf einem Entlassrezept verordnet werden. Eine Ausnahme kann beispielsweise ein Beatmungsgerät sein, mit dem der Patient bereits in der Klinik versorgt wurde.