Die Vorgaben zum Entlassrezept werden immer komplexer. Apotheken müssen immer mehr Formalien im Blick haben, um nicht retaxiert zu werden. Ein Beispiel sind die unterschiedlichen Anforderungen an Entlassrezepte aus Krankenhäusern und aus Reha-Einrichtungen. Aus dem Stempel ist für die Apotheke nicht immer sofort erkennbar, ob es sich um ein Krankenhaus oder eine Reha-Klinik handelt.
Die 10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement hat es in sich und liefert neue Stolperfallen beim Entlassrezept – unter anderem das Standortkennzeichen, das mit der „77“ beginnt. Dieses müssen Krankenhäuser auf dem Entlassrezept angeben. Bis zum 31. Dezember 2023 gilt eine Übergangsfrist unter der Prämisse, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verwendung des Standortkennzeichens noch nicht zur Verfügung stehen. Dann darf das Krankenhaus weiterhin die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) aufdrucken.
In jedem Fall ist die einheitliche Verwendung entweder des Standortkennzeichens oder der Betriebsstättennummer in den Feldern „Betriebsstättennummer“, „Vertragsarztstempel“ und in der Codierleiste zu gewährleisten, heißt es in der Änderungsvereinbarung.
Für Reha-Einrichtungen gilt das Standortkennzeichen nicht – es muss weiterhin die BSNR verwendet werden.
Fehlt das Standortkennzeichen oder die BSNR im Personalienfeld, darf geheilt werden. Aber Vorsicht: Beginnt die Codierzeile bei einem Entlassrezept aus dem Krankenhaus nicht mit der „75“, darf nicht geheilt werden. Bei den Ersatzkassen wird eine fehlende BSNR in der Regel nicht retaxiert.
Bei BtM- und T-Rezepten ist eine Heilung der fehlenden BSNR oder des Standortkennzeichens möglich, wenn im Statusfeld die „4“ zu finden ist.
Stimmen Standortkennzeichen/BSNR im Personalienfeld und der Codierzeile nicht überein, darf die Apotheke nur nach Arztrücksprache heilen.
Auch in puncto Pseudoarztnummer gibt es Unterschiede beim Entlassrezept aus dem Krankenhaus und der Reha-Klinik. Die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode ist auf BtM- und T-Rezepten nur noch für Reha-Ärzt:innen zulässig, auf Krankenhausrezepten muss die Krankenhausarztnummer einen Platz finden. Eine Prüfpflicht besteht zwar nicht, aber gemäß Rahmenvertrag muss eine falsche oder fehlende Arztnummer korrigiert oder ergänzt werden. Apotheken dürfen also heilen und eine fehlende Arztnummer auf dem Entlassrezept ergänzen; beispielsweise aus dem Arztstempel.
Entlassrezepte – die keine BtM- oder T-Rezepte sind – und eine Pseudoarztnummer enthalten, können von Apotheken beliefert und abgerechnet werden, informiert der Berliner Apotheker-Verein die Kolleg:innen.
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