Klinikärzte dürfen seit Oktober im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel zulasten der Kassen verordnen. Die zahlreichen Vorgaben und Anforderungen bieten Zündstoff für Retaxationen. Zum Monatsbeginn haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Ersatzkassen auf Lockerungen geeinigt, die vor Retaxationen schützen sollen.
Der 1. Mai war nicht nur Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Regelungen, sondern auch Ende der Friedenspflicht für Muster-16-Entlassrezepte, die seit dem 1. Oktober vergangenen Jahres zulasten der Ersatzkassen abgerechnet wurden. Die Ergänzungsvereinbarung soll rückwirkend zum 1. Mai in Kraft treten.
Klinikärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung dürfen ein Entlassrezept ausstellen, allerdings fehlt ihnen die Lebenslange Arztnummer (LANR), die auf dem Formular einen festen Platz hat und für Kostenerstattung unerlässlich ist. Eine Krankenhausarztnummer soll es voraussichtlich erst 2019 geben. So lange soll eine Pseudoarztnummer bestehend aus 4444444 und in den Ziffern acht und neun aus dem Facharztgruppencode in das Feld der Arztnummer gedruckt werden. Außerdem soll die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) des Krankenhauses beginnend mit der „75“ aufgedruckt werden, diese wird nach Antrag von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilt.
Der Aufdruck von LANR und BSNR ist eine der Fehlerquellen seitens der Kliniken. Die neue Regelung entschärft die Retax-Falle, denn fehlen die Nummern oder Angaben zum Status führt dies nicht mehr zu einer Zurückweisung der Abrechnung. Bei entsprechendem Druck müssen BSNR in Codierzeile und Personalienfeld übereinstimmen. So könne eine Fälschung ausgeschlossen werden. Stimmen die Ziffern nicht überein, aber eine Fälschung kann ausgeschlossen werden, ist eine Retaxation bei fehlender oder falscher BSNR unzulässig. „Die Apotheke hat das Nichtvorliegen von Fälschungsindizien auf der Verordnung zu vermerken und abzuzeichnen.“
Ein Entlassrezept darf auch von einem nicht zur Ausstellung berechtigten Arzt unterschrieben werden. Demnach sind Verordnungen, die von Assistenzärzten ausgestellt wurden, kein Retaxgrund mehr. „Falls die Verordnung in Vertretung erstellt wird, ist die Verordnung mit der Kennung „i. V.“ zu unterschreiben und Vorname, Name sowie die Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes sind anzugeben“, heißt es in einer Anweisung für Ärzte.
Ein weiteres Problem stellen Aufkleber dar. Sie sind nicht zulässig, einzige Ausnahme sind Korrekturetiketten. Ersatzkassen und DAV einigten sich auf die Zulassung von Aufklebern im Personalfeld. Vorausgesetzt alle für die Abrechnung benötigten Daten nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind enthalten. Bei Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten sind Aufkleber nach wie vor nicht zulässig.
Verordnungen über Arzneimittel müssen binnen drei Werktagen eingelöst werden. Das Ausstellungsdatum wird dabei mitgezählt. Die Frist kann nicht verlängert werden, auch nicht wenn die Beschaffung der Arzneimittel über diesen Zeitraum hinaus geht.
Klinikärzte dürfen neben Arzneimitteln auch Heil-, Verbands- und Hilfsmittel, Soziotherapie und häusliche Krankenpflege rezeptieren sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sieben Tage feststellen. Arzneimittel dürfen nur in der kleinsten im Handel verfügbaren Packungsgröße gemäß Packungsgrößenverordnung geliefert werden. Auch die Abgabe einer kleineren Packung ist zulässig. N2 oder N3 dürfen nicht beliefert werden ohne vorab Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Zudem ist bei der Abgabe der Rabattvertrag der Krankenkasse zu beachten.
Ist die kleinste definierte Packung nicht im Handel, darf die nächstgrößere Packung abgegeben werden. Der Apotheker muss in diesem Fall den Abgabegrund auf dem Rezept dokumentieren und das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
Ist für ein Arzneimittel die Normgröße 1 nicht definiert, darf der Apotheker jede Packung abgeben, die die Normgröße 2 nicht übersteigt. Ist N2 ebenfalls nicht definiert, gilt die Normgröße 3 als obere Grenze. Die abgegebene Menge darf die Packung mit dem kleinsten definierten Packungskennzeichen nicht überschreiten.
Für Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte gemäß Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie darf die Reichdauer von sieben Tagen nicht überschritten werden. Auch hier darf bei erkenntlicher Überschreitung der Frist ohne Arztrücksprache auf die kleinste im Handel befindliche Packung oder die Reichdauer von sieben Tagen gekürzt werden.
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