Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel sind eigentlich keine Kassenleistungen, in Ausnahmefällen werden sie jedoch erstattet. Grundlage ist § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
„Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist“, heißt es im Gesetz. Die Anforderungen an die bilanzierten Diäten, die im Rahmen einer enteralen Versorgung verordnungsfähig sind, sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt.
In medizinisch notwendigen Fällen sind die Präparate ausnahmsweise verordnungsfähig und haben einen Sonderstatus. Verordnungsfähig sind Trinknahrungen – sogenannte Elementardiäten, Sondennahrungen, Aminosäuremischungen oder Eiweißhydrolysate. Die bilanzierten Diäten müssen jedoch der Diätverordnung (DiätV) entsprechen.
Ein medizinisch notwendiger Fall liegt vor, wenn eine unzureichende Ernährungssituation vom Arzt festgestellt wurde und das Zuführen von Nahrungsbestandteilen notwendig ist um schwere geistige oder körperliche Beeinträchtigungen zu verhindern. In der Arzneimittelrichtlinie heißt es weiter: „Bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung und/oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.“
Es besteht eine indikationsspezifische Verordnungsfähigkeit. So können beispielsweise Spezialprodukte bei Niereninsuffizienz, Kuhmilcheiweißallergie für Säuglinge und Kleinkinder, multiple Nahrungsmittelallergien, Fettverwertungsstörungen, Malassimilationssydrome, Defekte im Aminosäuren-, Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel und ketogene Diäten im Falle einer Epilepsie ohne ausreichende Anfallskontrolle verordnet werden. Nicht erstattet werden zum Beispiel Produkte mit einem Energiegehalt unter 1 kcal/ml oder Andickungsmittel.
Die eingesetzten Produkte dienen der Verbesserung oder Verhütung der Verschlimmerung einer unzureichenden Ernährungssituation. Laut Arzneimittel-Richtlinie müssen die enteralen Präparate den Makronährstoffbedarf mit einer Energiedichte von mehr als 1 kcal/ml abdecken. Der Anteil an Kohlenhydraten soll etwa 50 Prozent der Energiezufuhr aufweisen. Proteine sollen zu 9 bis 15 Prozent und Fette zu 25 bis 35 Prozent enthalten sein. Bei den Fetten handelt es sich um Triglyceride, deren Anteil sich wie folgt zusammensetzt: maximal ein Drittel gesättigte Fettsäuren, 7 bis 10 Prozent mehrfach ungesättigte Fettsäuren und der Rest einfach ungesättigte Fettsäuren.
In puncto Zuzahlung gelten die gleichen Regeln wie für Arzneimittel. Patienten zahlen demnach 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch mindestens fünf und maximal zehn Euro. Apotheken sollten in der Belieferung die Vertragspreise beachten, die für die einzelnen Bundesländer unterschiedlich sein können. Auch sind zum Teil Genehmigungen einzuholen.
APOTHEKE ADHOC Debatte