Seit mehr als einem Jahr greifen die über das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) festgelegten Austauschregeln. Zumindest für die gesetzlichen Kassen. Für Kostenträger wie beispielsweise die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gelten jedoch gesonderte Lieferverträge. In denen war jedoch kein Hinweis auf die erleichterten Austauschregeln gemäß § 129 Absatz 2a und 2b Sozialgesetzbuch (SGB V) bei Lieferengpässen zu finden. Das ändert sich, denn DGUV und SVLFG haben mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) eine temporäre Vereinbarung geschlossen.
Bestandteil des ALBVVG sind Austauschregeln im Falle eines Lieferengpasses. Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
Für die Abgabemöglichkeiten nach § 129 Absatz 2a und 2b SGB V gab es keinen Hinweis im Liefervertrag der DGUV und SVLFG. Das haben die Vertragsparteien nachgeholt und in einer Erklärung klargestellt, dass die Apotheke den Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn im Falle eines Lieferengpasses entsprechend der ALBVVG-Regelung gemäß § 129 Absätze 2a und 2b SGB V versorgt wird.
Die Vereinbarung hat seit dem 1. September Gültigkeit. Der Arzneiliefervertrag wird entsprechend angepasst.
APOTHEKE ADHOC Debatte