Rezeptabrechnung

Engpass: Neues Rezept oder altes abrechnen?

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Berlin -

Lieferengpässe sind an der Tagesordnung. Ob und wann beispielsweise Ibuprofen 800 mg oder Valsartan wieder vollumfänglich lieferbar sein werden, weiß niemand genau. Unter Umständen kann die Abgabefrist bei Eingang der Lieferung abgelaufen sein. Muss die Apotheke in diesem Fall ein neues Rezept anfordern?

Rezepte auf Muster-16-Formular können je nach Bundesland und Krankenkasse 28 beziehungsweise 30 Tage zu Lasten der Kostenträger beliefert werden. Für beispielsweise Retinoide- oder Entlassverordnungen gelten jedoch gesonderte Regelungen. auch für BtM- und T-Rezepte gelten spezielle Regelungen.

Ist ein Arzneimittel jedoch nicht lieferbar und kann nicht in der vorgegebenen Frist abgegeben werden, kann die Verordnung auch nach Ablauf der Frist bei den Kassen eingereicht werden. Druck- und Abgabedatum müssen in diesem Fall übereinstimmen und eine schriftliche Dokumentation auf der Verordnung vorgenommen werden. Diese soll erläutern, warum sich die Abgabe in der Apotheke verzögert hat. In der Praxis wird dies beispielsweise vereinzelt bei Verordnungen über Desensibilisierungen oder Kompressionsstrümpfe umgesetzt.

Die Apotheke sollte zudem den Defektbeleg vom Großhandel oder dem Hersteller dokumentieren. Wird die Frist jedoch um mehrere Monate überschritten, ist es ratsam, eine neue Verordnung anzufordern. Denn am Ende entscheiden die Kassen über Retax oder nicht.

Was aber, wenn ein Rezept beim Rechenzentrum verspätet eingereicht wird? Die Rechnungslegung der Apotheke sollte innerhalb eines Monats erfolgen; die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem das Arzneimittel abgegeben wurde. Ist diese Abrechnungsfrist überschritten, droht eine Absetzung. Allerdings dürfen zumindest die Ersatzkassen Barmer, TK, DAK, KKH, HEK und hkk nicht um den vollen Betrag kürzen.

Laut Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ist die Kasse auch bei Überschreitung der Frist zu einer Zahlung verpflichtet. Allerdings dürfen die Ersatzkassen den Betrag kürzen. Zulässig ist eine Gesamtbruttokürzung um 5 Euro je Verordnungszeile – bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und anderen Mitteln von 10 Prozent. Pro Abrechnungsmonat darf jedoch maximal um 50 Euro gekürzt werden.

Eine Kürzung ist ausgeschlossen, wenn Apotheke und Abrechnungsstelle die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) sind ausgeschlossen. Es darf demnach keine Vertragsstrafe oder Verwarnung ausgesprochen werden.

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