Bei Lieferengpässen dürfen Apotheken die verordneten Arzneimittel austauschen, diese Regelung soll verstetigt werden. Aber sind dabei alle Vorgaben hinfällig? In Nordrhein-Westfalen haben sich die beiden Apothekerverbände mit den Primärkassen auf eine Abgaberangfolge für solche Fälle geeinigt.
Im Arzneilieferungsvertrag (ALV) mit den Primärkassen wurde eine Regelung zur Versorgung bei Lieferengpässen in einem neuen § 8 Absatz 6 aufgenommen. Dadurch werden die Ausnahmeregelungen der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung übertragen, die am 7. April ausgelaufen war und deren Verlängerung im UPD-Gesetz nach wie vor auf sich warten lässt.
Während mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) der Austausch bei Engpässen erlaubt wird abweichend von § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag, soll in NRW eine „erleichterte Arzneimittelabgabe in klar geregelter Reihenfolge“ gelten. Konkret gilt laut Apothekerverband Nordrhein (AVNR) folgende Abgaberangfolge:
Erst wenn die Abgabe nach diesen Kriterien nicht möglich, besteht die Option des Einzelimportes nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG). Bis zu einem Einkaufspreis des verordneten und zu importierenden Arzneimittels von 60 Euro bedarf es keiner Genehmigung. Die Preisberechnung erfolgt nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Der Abgabe von Teilmengen wollten die Primärkassen laut AVNR nicht zustimmen. „Insoweit können nur komplette Packungen eines Fertigarzneimittels abgegeben werden. In diesem Fall ist eine neue Verordnung über die nächstgrößere Packung durch den Arzt erforderlich.“
Dass ein Lieferengpass vorliegt, müssen die Apotheken durch zwei Verfügbarkeitsabfragen beim Großhandel oder Hersteller in einem angemessenen Zeitraum nachweisen. Mit den Primärkrankenkassen in NRW wurde vereinbart, dass eine Verfügbarkeitsanfrage beim Großhandel, welche mehrere Arzneimittel als nicht verfügbar ausweist, dann auch bereits als mehrere Verfügbarkeitsanfragen je abgebildeter Position gilt. „Dies bedeutet, dass Sie keine zweite Verfügbarkeitsanfrage zu diesem Präparat am Abgabetag stellen müssen“, so der AVNR gegenüber seinen Mitgliedern.
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