Bürokratischer Aufwand
E-Rezept: Neue Verordnung statt Heilung Nadine Tröbitscher, 12.12.2024 08:57 Uhr
Seit knapp einem Jahr ist das E-Rezept verpflichtend. Eine Erleichterung für Korrektuen bei Formfehlern gibt es jedoch nicht.
Foto: IMAGO / Horst Galuschka
Berlin -
Das E-Rezept soll Retaxsicherheit bringen – so wurde es zumindest angekündigt, denn es sollte nicht möglich sein, dass E-Rezepte in der Apotheke eingelöst werden, die fehlerhaft sind. Doch auch knapp ein Jahr nach der verpflichtenden Einführung sind die elektronischen Verordnungen mitunter fehlerhaft und können nicht in jedem Fall von der Apotheke geheilt werden.
Heilen nicht möglich
In der Mehrheit der Fälle muss ein neues Rezept ausgestellt werden, weil keine Heilung möglich ist. Diese Positionen können von der Apotheke nicht korrigiert oder ergänzt werden:
- Name des Kostenträgers
- IK der Krankenkasse
- Versichertennummer
- Betriebsstättennummer (BSNR)
- Lebenslange Arztnummer (LANR)
- Aut-idem-Kreuz
- Patientendaten (Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum)
- Ausstellungsdatum
- Arztdaten (Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Adresse und Telefonnummer)
- Kostenträgertyp: GKV = gesetzliche Krankenkasse, SEL = Selbstzahler
Heilen durch die Apotheke erlaubt
- Zuzahlungsstatus: Eine Korrektur ist über die Zusatzattribute – Gruppe 15 – möglich, wobei 15 für „von Zuzahlungspflicht befreit“ steht. Genutzt werden zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden.
- Dosierungsangabe/Hinweis auf Medikationsplan: Ist beim E-Rezept „false“ dokumentiert, steht dies dafür, dass ein Medikationsplan vorliegt. In anderen Fällen kann die fehlende Dosierung ergänzt oder korrigiert werden. Möglich ist dies über die Schlüssel
- 3: Korrektur/Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur
- 4: Korrektur/Ergänzung der Dosierungsanweisung
- 5: Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung
- Arzneimittel mit Abgabe, Wirkstärke, Menge (Stückzahl oder Normkennzeichen), Darreichungsform: Liegt eine unklare Verordnung vor, kann die Apotheke korrigierend eingreifen. Auch hier finden verschiedene Schlüssel Anwendung:
- 1: Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
- 2: Korrektur/Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
- 6: Abweichung von der Verordnung in puncto Bezeichnung des Fertigarzneimittels
- 7: Abweichung von der Verordnung in puncto Wirkstoffbezeichnung bei einer Wirkstoffverordnung
- 8: Abweichung von der Verordnung in puncto Stärke – bei Fertigarzneimittel oder Wirkstoff
- 9: Abweichung von der Verordnung bezüglich der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
- 10: Abweichung von der Verordnung in Bezug auf die abzugebende Menge
- 11: Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu sieben Tagen bei Entlassrezepten
- 12: Freitext, wenn keiner der anderen Schlüssel passt.