E-Rezept: Menge darf fehlen Nadine Tröbitscher, 30.07.2024 07:53 Uhr
Nur die Angabe der PZN ist nicht genug, wenn es nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geht. Denn die schreibt vor, dass die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke“ sowie die „abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ auf der Verordnung angegeben sein muss. Eigentlich. Beim E-Rezept erlaubt die Friedenspflicht eine Ausnahme.
Geht es nach der AMVV, ist die Angabe der PZN ohne Nennung der Menge nicht zulässig. Es handelt sich um eine unklare Verordnung, die einer Arztrücksprache und Klärung bedarf. Weil aber für das E-Rezept eine Friedenspflicht bis zum Jahresende vereinbart wurde, gilt eine Ausnahme.
Grundlage ist § 2 Fallkonstellationen der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) für elektronische Verordnungen vom 1. Juli.
Demnach verlieren Apotheken ihren Vergütungsanspruch nicht, wenn trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher/vertragszahnärztlicher elektronischer Verordnung Angaben zu der Darreichungsform, der Wirkstärke, der Packungsgröße oder der Menge fehlen. In diesem Fall genügt es, wenn diese Angaben durch die in der Verordnung angegebene PZN eindeutig festgelegt sind.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Malus zu heilen. Nach erfolgter Arztrücksprache darf die fehlende Menge ergänzt werden. Dazu wird der Schlüssel 10 „Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Menge“ verwendet. Dass Korrekturen möglich sind, gestattet der Rahmenvertrag. Die Technische Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung listet zwölf Punkte unter der Überschrift „Werte Rezeptänderungen“.
Seit April 2018 sollen Ärzt:innen die PZN mit auf das Rezept drucken. So will es das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Allerdings gilt die Vorgabe nur für Mediziner. Für die Rezeptabrechnung ist der Aufdruck nicht vorgeschrieben, Apotheken dürfen Rezepte ohne PZN beliefern.
PZN passt nicht zum Arzneimittel
Stimmen PZN und das verordnete Arzneimittel nicht überein, liegt eine unklare Verordnung vor, die nicht beliefert werden darf. Es besteht Klärungsbedarf und so muss Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt gehalten werden, denn nur der weiß, was er verordnen will.
Grundlage ist hier § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.“
Weder die PZN noch die Arzneimittelbezeichnung haben Vorrang. Passen beide Angaben nicht zusammen, muss also zum Telefonhörer gegriffen werden.
Keine Retax bei fehlender Berufsbezeichnung
Außerdem sehen die Kassen von einer Retaxation ab, wenn:
- das Feld mit der Berufsbezeichnung, das derzeit ein Freitextfeld ist, nur mit „Arzt“/„Ärztin“, anderweitig oder nicht befüllt ist, da in der Regel aus der LANR die Facharztgruppe ableitbar ist
- die Telefonnummer fehlt; es genügt, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist – die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht