Überall in der Republik öffnen in diesen Tagen die Weihnachtsmärkte. Und die bestehen heute vielerorts aus mehr als ein paar Holzhütten mit Glühwein oder Kunsthandwerk, sondern gleichen eher einer Kirmes. Da das Angebot ohnehin vollkommen ausufert – dürfen auch Apotheker eine eigene Bude betreiben? Im Prinzip ja, aber in engen Grenzen.
Natürlich darf eine Apotheke ihr Geschäft nicht einfach auf den Weihnachtsmarkt verlagern und die Kopfschmerztablette passend zum Glühwein verkaufen. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bindet den Verkauf von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unmissverständlich an die Räumlichkeiten der Apotheke.
Aber das gesamte nicht-apothekenpflichtige Sortiment aus der Freiwahl dürfen Apotheken prinzipiell auch auf einem Weihnachtsmarkt verkaufen, sogar unter ihrem normalen Namen. Ein Grenzfall sind Arzneitees, da diese als Arzneimittel unter § 17 Abs. 1a fallen.
Die Grenze auf der anderen Seite ist die Apothekenüblichkeit. Kosmetik aus der Freiwahl wäre demnach zulässig, auch beispielsweise Säfte oder Wärmetiere. Alles, was nach den ApBetrO-Vorgaben keinen unmittelbaren Gesundheitsbezug hat, wäre dagegen auf dem Weihnachtsmarkt ebenso tabu wie in der Offizin. Das zulässige Angebot begrenzen kann allerdings auch der Veranstalter, mit dem sich der Apotheker vorab abstimmen sollte.
Für den Auftritt auf dem Markt benötigt die Apotheke eine gewerberechtliche Genehmigung. Die Öffnungszeiten sind dabei vom Veranstalter geregelt und sollten auch schon mit den Behörden abgestimmt sein. Hier gilt für Apotheken nichts anderes als für alle anderen Aussteller.
Im vergangenen Jahr hatte Apotheker Perperidis Eleftherios aus Düsseldorf Ärger wegen seines Engagements auf dem Weihnachtsmarkt. Angepriesen wurden unter anderem Bio Olivenöl, Honig und Konfitüren, außerdem Ouzo und griechische Bio-Weine. Anbieter war aber der Lebensmittelladen Natural Greek Food von Efstratios Moschovis.
Die Boulevard-Apotheke von Eleftherios hatte den Stand nach eigenen Angaben nur gesponsert. Die Wettbewerbszentrale mahnte den Apotheker trotzdem ab. Eleftherios beteuerte, dass er die Aktion sogar der Amtsapothekerin mitgeteilt habe. Die habe keine Bedenken geäußert. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er nicht ab, doch die Wettbewerbszentrale erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung.
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