Erleichterter Austausch

Dringlichkeitsliste: Sonder-PZN für Rezepturen

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Berlin -

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) tritt am 16. Dezember in Kraft und mit ihm zwei Änderungen – eine in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V und eine weitere der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Die Anpassungen ermöglichen den Apotheken erweiterte Austauschregeln für Kinderarzneimittel, und zwar retaxsicher. Bis jedoch auf eine andere Darreichungsform oder eine Rezeptur ausgewichen werden kann, ist einiges an Vorarbeit nötig. Und auch die richtige Sonder-PZN bei Rezepturen ist anzuwenden.

Die Änderungen über das PflStudStG sollen den Apotheken im Falle eines Lieferengpasses bei Kinderarzneimitteln der Dringlichkeitsliste mehr Beinfreiheit verschaffen. Konkret bedeutet das: Ist ein Arzneimittel auf der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstellten Dringlichkeitsliste nach den Vorgaben des Rahmenvertrages nicht lieferbar, kann dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der verordnenden Ärztin ausgetauscht werden.

Austausch ist keine Muss

Merke: Apotheken müssen vor dem Austausch die gesamte Abgaberangfolge prüfen. Dies beinhaltet Rabattverträge, preisgünstige Präparate und/oder Importe. Nur dann greift der Schutz vor einer Retaxation. Die Nichtverfügbarkeit ist für die entsprechenden Präparate gegeben, wenn diese innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft nicht werden können – wird die Apotheke von zwei Großhändlern beliefert, sind zwei Anfragen nötig, gibt es nur einen, genügt eine Anfrage. Außerdem darf Aut-idem nicht gesetzt sein.

Nur dann ist ein Austausch möglich. Dieser ist aber kein Muss – eine Verpflichtung besteht nicht – sondern die Apotheke kann die Möglichkeit der Abgabe eines Rezepturarzneimittels oder einer anderen Darreichungsform nutzen.

Sonder-PZN für Rezepturen

Wird anstelle eines Fertigarzneimittels eine Rezeptur hergestellt und abgegeben, ist diese unter Angabe einer Sonder-PZN abzurechnen. Für Papierrezepte (Muster 16) gilt die 18774446 anstelle der bekannten Rezeptur-PZN. In das Feld Taxe kommt der Gesamtbetrag der Rezeptur. Ausnahmsweise werden keine Z-Daten generiert und auch kein Hash-Code erzeugt. Bei E-Rezepten kommt die 18774452 zum Einsatz.

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