Ab November Pflicht

DJ-Rezepte – Dosierung wirklich bekannt?

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Berlin -

Laut Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss der Arzt ab 1. November die Dosierung des verordneten Fertigarzneimittels auf dem Rezept angeben. Liegt ein Medikationsplan vor, reicht eine Kenntlichmachung mittels der Abkürzung „DJ“. Die verpflichtende Angabe kann die Arzneimitteltherapiesicherheit fördern – wenn sie gewissenhaft genutzt wird.

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In wenigen Tagen ist es soweit, dann gehört eine Dosierungsangabe zu jeder Rezeptposition auf die Verordnung. Bei vorliegendem Medikationsplan darf die Dosierungsangabe durch die Abkürzung DJ ersetzt werden. DJ steht für Dosierungsanweisung vorhanden: ja. Erste „DJ-Rezepte“ wurden am HV-Tisch bereits eingereicht, da die Software bei den Ärzten bereits zum 1. Oktober umgestellt wurde.

Die Dosierung darf nur dann fehlen, wenn der Patient einen Medikationsplan oder eine entsprechende Angabe zur Dosierung vorliegen hat. Damit die Apotheke darüber Bescheid weiß, muss der Vorordner am Ende jeder Zeile das Kürzel DJ aufbringen. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sieht die Dosierungsangabe erst ab 1. November verbindlich vor. Es handelt sich um eine Pflichtfunktion innerhalb der Arztsoftware. Fehlt die Angabe auf dem Rezept, darf sie vom Apotheker handschriftlich ergänzt werden – auch ohne Rücksprache mit dem Arzt. Das Datum muss nur angegeben werden, wenn die Korrektur nicht am Tag der Abgabe vorgenommen wurde.

Retaxwelle bei Rezepturen bereits bekannt

Die Neueinführung der Pflichtangabe birgt ein neues Risiko für Retaxierungen. Ab November müssen alle Verordnungen auf eine Dosierungs- oder DJ-Angabe hin geprüft werden. Liegt keine Angabe vor, so muss die Apotheke Rücksprache mit der Arztpraxis halten. Der zeitliche Aufwand steigt. Was für FAM-Verordnungen neu ist, ist bei Rezeptur-Verordnungen bereits ein alter Hut. Immer wieder berichteten Apotheken über Retaxierungen aufgrund fehlender Dosierung bei Salben, Kapseln & Co. Denn nach § 7 ApBetrO muss im Rahmen der Plausibilitätsprüfung die Dosierung ebenfalls geprüft werden. Fehlt die Angabe auf dem Rezept oder hat der Kunde vom Arzt schriftlich kein Dosierschema erhalten, muss Rücksprache gehalten werden. Bei Rezepturen gilt daher: Fehlt die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept, kann auf „0“ gekürzt. Eine Heilung im Nachhinein ist nicht möglich.

Bei BtM-Rezepten ist die Angabe einer Dosierung ebenfalls Pflicht. Auch hier muss die Einnahmehäufigkeit pro Verordnungszeile erfolgen. Fehlt die Angabe, so handelt es sich um eine unklare Verordnung – es darf auf „0“ retaxiert werden. Die DJ-Regelung greift bei Fentanyl & Co. nicht. Laut Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) muss die Dosierung mit Einzel- und Tagesgabe am Ende der Verordnungszeile aufgebracht werden. Liegt dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung vor, so muss dies mit dem Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ vom Arzt kenntlich gemacht werden.

Dosierung hinterfragen

Innerhalb des Beratungsgespräches gehört die Frage „Wissen Sie, wie Sie das Arzneimittel einnehmen müssen?“ zu den Standardfragen. Selbst wenn der Patient die Dosierung kennt, so empfiehlt es sich diese auf der Packung zu Vermerken. Insbesondere bei der Einnahme mehrerer Medikamente kann der schriftliche Vermerk auf dem Umkarton Verwechslungen vermeiden. Liegt nun laut Rezept ein Dosierungsplan vor, sollten Apotheker und PTA im Zweifelsfall dennoch Rückfragen stellen. Insbesondere bei Dosisänderungen oder -anpassungen empfiehlt sich der kurze Hinweis auf die Dosierung. So können eventuell bestehende Unklarheiten beseitigt werden.

In Apotheken gehören fehlerhaft ausgestellte Rezepte zur Tagesordnung. Neben fehlenden Pharmazentralnummern und Höchstmengenüberschreitungen muss die Apotheke ab kommender Woche auch auf die Dosierung achten. Die Änderung der AMVV wurde vor gut einem Jahr beschlossen. Der Mehraufwand innerhalb der Rezeptprüfung könnte für die Apotheke könnte mit einem erhöhten Retaxrisiko einhergehen. Andererseits ist die Angabe einer Dosierung nun unabhängig von der Art des verordneten Arzneimittels Pflicht. Rezepturen, BtM und Rx-Arzneimittel – für alle Präparate muss nun die Dosierung vorliegen, ansonsten handelt es sich um eine unklare Verordnung.

 

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