Keine Ausnahme

„DJ“ auch für Privatrezepte

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Berlin -

Seit November 2020 gehören Dosierhinweise zu den Pflichtangaben auf dem Rezept. Die meisten Ärzt:innen halten sich an die Vorgabe. Doch bei Privatrezepten kommt es immer mal wieder vor, dass die Dosierung fehlt. Aber muss ein blaues Rezept diese Angabe überhaupt enthalten?

Alle Rx-Rezepte müssen eine Dosierungsanweisung enthalten. Diese Vorgabe ist in der Arzneimittelverschreibungsverordnung festgehalten.

§2 Abs. 1 AMVV: „Die Verschreibung muss enthalten: [...] 7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“

Das Kürzel „Dj“ kann der Arzt/die Ärztin immer dann nutzen, wenn der/die Patient:in über einen Medikationsplan verfügt. Andernfalls kann die Dosierung auch direkt auf dem Rezept angegeben werden. Häufige Darstellungsvarianten sind beispielsweise: „0 – 0 – 1 – 0“ oder „1-mal täglich abends“.

Die gute Nachricht: Fehlt die Dosierung auf einem blauen Rezept und die Apotheke bemerkt dies nicht, hat dies keine Folgen. Bei GKV-Rezepten sieht das anders aus: Fehlt die Dosierungsangabe, droht eine Retaxation. Aber Apotheker:innen können Ergänzungen vornehmen. Laut § 2 AMVV kann die Dosierung, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, eigenständig ergänzt werden.

Da sowohl OTC- als auch Medizinprodukte nicht unter die AMVV fallen, muss auf diesen Rezepten keine Dosierung angegeben werden. Natürlich ist es immer gut zu wissen, ob der/die Patient:in über die Einnahme Bescheid weiß. Auch bei Medikamenten, die direkt an den/die Verordner:in abgegeben werden, kann eine Dosierungsangabe entfallen. Somit fällt für SSB keine Pflicht zur Dosierungsangabe an.

Übrigens: Für BtM-Rezepte reicht die Angabe „Dj“ nicht. Neben den standardmäßigen Patienten- und Arztangaben muss die Verordnung zwangsläufig eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung in Art und Menge, sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Bei BtM-Pflastern muss die Beladungsmenge angegeben werden, insofern diese sich nicht aus der Produktbezeichnung ableiten lässt.

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