Erhöhung auf 30 Prozent

Die Krux mit den Quoten der Teststreifen

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Berlin -

Blutzuckerteststreifen gehören zu den Medizinprodukten. Bei der Abgabe dieser Produkte muss die Apotheke einiges beachten. Dabei spielen nicht nur Packungsgrößen, sondern auch Produktgruppen und Quoten eine Rolle.

Generell sind Blutzuckerteststreifen in drei Produktgruppen einkategorisiert. In der Gruppe 1 finden sich Teststreifen, die im Anhang I der Anlage 4 gelistet sind, und generische Verordnungen. Angaben zu Herstellern und PZN fehlen. Die Gruppe 2 enthält Teststreifen, die im Anhang II aufgeführt sind. In der dritten Gruppe finden sich die Produkte, die in den Gruppen 1 und 2 nicht erfasst sind.

Abrechnungspreise

  • Gruppe 1: Je 50 Teststreifen bis 102 Stück: 21,45 Euro, ab 103 18,95 Euro, ab 300 gibt es 18,10 Euro.
  • Gruppe 2: Je 50 Teststreifen bis 102 Stück: 23,45 Euro, ab 103 20,95 Euro, ab 300 gibt es 20,10 Euro.
  • Gruppe 3: Je 50 Teststreifen bis 102 Stück: 26,00 Euro, ab 103 24,30 Euro, ab 300 gibt es 22,95 Euro.

Von 15 auf 30 Prozent

Zu Jahresbeginn hat sich bei den Quoten der einzelnen Gruppen für die Abgabe zu Lasten der Ersatzkassen etwas geändert: Die bisherige Quote von 15 Prozent bei der Gruppe 1 wurde auf 30 Prozent angehoben. Somit steigt die Gesamtquote von 55 auf 70 Prozent. 40 Prozent entfallen dabei weiterhin auf die Gruppe 2. Erstmalig abgerechnet werden die Teststreifen Ende Juni.

Übrigens: Da Teststreifen zu den Medizinprodukten gehöre,n können Teststreifen und Insuline zusammen auf einem Rezept verordnet werden. Anders sieht dies bei Pennadeln und Lanzetten aus. Denn diese Produkte fallen unter die Gruppe der Hilfsmittel – sie müssen getrennt von Arzneimitteln verordnet werden. Auch die Abgabe von Lanzetten und Teststreifen auf Grundlage eines einzelnen Rezeptes ist nicht möglich, denn hier würde es sich um eine gemischte Abgabe von Medizinprodukten und Hilfsmitteln handeln.

Die Krux mit der Wirtschaftlichkeit

Ab und an kommt es vor, dass der Arzt/die Ärztin eine Packung zweimal aufschreibt, anstatt einmal eine große Packung zu verordnen. Je nachdem, ob es sich um ein Arznei- oder ein Medizinprodukt handelt, müssen unterschiedliche Regeln beachtet werden. Bei Medizinprodukten wie Teststreifen greift der Rahmenvertrag nicht – Apotheker:innen und PTA müssen die wirtschaftlichste Belieferung nach § 12 SGB V befolgen und nach einer passenden, wirtschaftlichen Packungsgröße suchen.

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