In zwei Wochen ist es soweit, dann gehört die Dosierungsangabe auf jedes Rezept. Bereits heute flattern den ersten Apotheken Verordnungen mit merkwürdigem Kürzel auf den Tisch.
Laut Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss der Arzt ab 1. November die Dosierung des verordneten Fertigarzneimittels auf dem Rezept angeben. Diese darf nur dann fehlen, wenn der Patient einen Medikationsplan besitzt, der auch das verordnete Arzneimittel enthält, oder der Arzt ihm eine schriftliche Dosierungsanleitung mitgegeben hat. Dies muss der Mediziner aber auf der Verschreibung kenntlich machen – hier kommen nun die DJ-Rezepte ins Spiel.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben die Vertragsärzte informiert, wie eine Verordnung künftig auszusehen hat. Demnach muss hinter dem verordneten Produkt in der entsprechenden Zeile entweder die Angabe einer Dosierung stehen. Als Beispiel wird für die abendliche Einnahme einer Tablette die Ziffernfolge 0-0-1 genannt.
Alternativ soll mittels Kürzel „DJ“ darauf hingewiesen werden, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung vorliegen. Die ersten Rezepte mit entsprechendem Hinweis sind bereits in den Apotheken aufgetaucht, denn der Oktober sollte laut GKV-Spitzenverband als „Testphase“ dienen und die Software der Ärzte durch ein entsprechendes Update bereits die Dosierungsangaben drucken. In den vergangenen Wochen haben auch die Apothekerverbände ihre Mitglieder informiert.
Fehlt die Angabe auf dem Rezept, dürfen Apotheker sie ergänzen und mit Datum und Unterschrift abzeichnen – auch ohne Rücksprache mit dem Arzt, sofern die Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Fehlen sollte die Angaben allerdings nicht, da dies ein neuer Retaxgrund werden könnte. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hatte die Heilungsmöglichkeit angeregt, um die Rückfragen beim Arzt und den Aufwand in der Apotheke „auf das für die Arzneimittelsicherheit Notwendige“ zu reduzieren. „Zudem ist so das Retaxationsrisiko wegen der Belieferung fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen geringer, so dass die Regelung insgesamt auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes dient.“ Bislang dürfen nur Vorname und Telefonnummer des Arztes ohne Anruf in der Praxis nachgetragen werden.
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