Weshalb ein/e Patient:in ein Arzneimittel erhält, muss im Regelfall nicht auf dem Rezept vermerkt werden, denn die Apotheke hat größtenteils keine Prüfpflicht. Anders sieht das bei Hilfsmittelrezepten aus – hier muss eine Diagnose angegeben sein. Fehlt diese, darf die Apotheke keine eigenmächtige Ergänzung vornehmen.
Der erste Fall, an den man bei der Frage nach einer möglichen Pflichtangabe der Diagnose denkt ist wohl ein OTC-Rezept für einen Erwachsenen. Zwar können apothekenpflichtige Arzneimittel eigentlich nicht zu Lasten der GKV verordnet werden, doch es gibt Ausnahmen. Die in der OTC-Ausnahmeliste genannten Wirkstoffe können nämlich nur bei bestimmten Indikationen auf Kassenkosten abgegeben werden. Die Apotheke hat hierbei nicht in allen Fällen eine Prüfpflicht.
Hat der Arzt/die Ärztin keine Diagnose notiert, so muss die Apotheke keine Prüfung vornehmen – das verordnete OTC-Fertigarzneimittel kann abgegeben werden. Anders sieht es aus, wenn der/die Mediziner:in eine Diagnose angegeben hat. Dann sollten Apotheker:innen und PTA in der OTC-Ausnahmeliste schauen, ob sich die angegebene Diagnose in der Liste wiederfindet. Anderenfalls kann die Abgabe zu Lasten der GKV nicht erfolgen.
Merke: Bei einem verordneten OTC-Präparat muss die Apotheke zuerst prüfen, ob sich das verordnete Präparat in der Arzneimittelrichtlinie Anlage 1 findet. Als nächstes wird geschaut, ob der Arzt/die Ärztin eine Diagnose angegeben hat. Fehlt diese, so hat die Apotheke keine Prüfpflicht. Eine Rücksprache mit dem/r Verordner:in muss nicht erfolgen. Das verschriebene Präparat kann abgegeben werden.
Bei Hilfsmitteln sieht es anders aus mit der Angabe der Diagnose: Da Hilfsmittel keine Arzneimittel sind, unterstehen die jeweiligen Produkte auch nicht der Arzneimittelrichtlinie, sondern der Hilfsmittel-Richtlinie. Und die gibt klar vor: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen […]. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses […] angeben.“ Die Diagnose muss also vom Arzt/von der Ärztin dokumentiert werden.
Merke: Da Änderungen und Ergänzungen auf einem Hilfsmittelrezept vom Arzt/von der Ärztin abzuzeichnen sind, kann keine selbstständige Heilung durch eine/n Apotheker:in vorgenommen werden.
Bei Hormonpräparaten, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung verschrieben werden, muss eine „Diagnose“ beziehungsweise der Einsatzzweck nicht zwangsläufig dokumentiert werden. Notiert der Arzt/die Ärztin allerdings „künstliche Befruchtung“ oder „nach 27a SGB V“ auf dem Rezept, so muss das Paar nur 50 Prozent der Kosten tragen. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse übernommen. Ist kein Zusatz angegeben, so werden die Kosten komplett von der Krankenkasse übernommen. Dann wird das Fertigarzneimittel jedoch nicht in der Indikation „künstliche Befruchtung“, sondern in einer anderen Indikation verschrieben. So werden beispielsweise einige Follitropin-Präparate nicht nur zur Stimulation einer multifollikulären Entwicklung bei Frauen, die sich einer Superovulation zur Vorbereitung auf eine Technik der assistierten Reproduktion“ angewendet, sondern auch bei Männern bei Hypogonadismus.
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