Allergiegeplagte können mit einer spezifischen Immuntherapie wieder Lebensqualität zurückerlangen. Über einen Zeitraum von etwa drei Jahren kann ein individueller Allergenextrakt verabreicht werden. Der Arzt ermittelt per Allergietest, welche Stoffe in der Desensibilisierung enthalten sein sollen, und rezeptiert diese. Aber auch hier muss die Verordnung eindeutig sein.
Die Angabe „laut Bestellschein“ auf der Veordnung ist nicht ausreichend. Der Arzt muss die genaue Bezeichnung des Arzneimittels angeben. Handelsnamen und Pharmazentralnummer sollten dazu Platz auf dem Formular finden. Apotheken müssen zudem prüfen, ob die Angaben und Bezeichnungen auf dem Muster-16-Formular und dem Bestellschein übereinstimmen.
Rosa Rezepte dürfen je nach Bundesland und Kostenträger mit einer Frist von 28 beziehungsweise 30 Tagen nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Im Anschluss kann die Verordnung als Privatrezept behandelt werden, denn generell sind die Verordnungen drei Monate gültig. Auch Rezepte über Desensibilisierungen müssen binnen der Frist mit der Kasse abgerechnet werden.
In einigen Fällen kann es jedoch zu einer Fristüberschreitung kommen. Denn werden individuelle Lösungen angefertigt, kann dies bis zu vier oder sechs Wochen in Anspruch nehmen. Auch Lieferverzögerungen können möglich sein. Dann kann das Arzneimittel die Apotheke erst 28 oder 30 Tage nach Ausstellungsdatum erreichen. Apotheken dürfen dennoch die Verordnung beliefern. Dazu ist die Lieferverzögerung zu dokumentieren.
Laut Rahmenvertrag gehen Zahlung- und Lieferanspruch nicht verloren, wenn „die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der Monatsfrist nach Ausstellung nach einer auf dem Verordnungsblatt dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichneten Vermerk über die Gründe abgibt“. Apotheker können demnach unter der Angabe „Fristüberschreitung aufgrund einer Lieferverzögerung“ unter Angabe von Datum und Unterschrift das Rezept in die Abrechnung geben.
Fallen bei Bestellung und Lieferung der Desensibilisierungen Beschaffungskosten an, dürfen diese der Kasse in Rechnung gestellt werden. Geregelt ist dies in § 8 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). „Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.“
Porto-/Beschaffungskosten können dem Kostenträger unter Angabe der Sonder-PZN 9999637 in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme ist die Beschaffung von Hilfsmitteln. Primärkassen erstatten üblicherweise Portokosten ohne Genehmigung, wenn sie 10 Euro netto nicht überschreiten. Laut Arzneiversorgungsvertrag zwischen den Ersatzkassen Barmer, TK, DAK, KKH, HEK und hkk und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) sind Beschaffungskosten ab einer Überschreitung von 6 Euro brutto genehmigungspflichtig. Bei Desensibilisierungen können je nach Hersteller verschiedene Portokosten anfallen. ALK-Abelló und Leti beispielsweise stellen kein Porto an in Rechnung.
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