Verschreibungspflicht

Der Blutdrucksenker vom Zahnarzt

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Berlin -

Dürfen Zahnärzte den Blutdrucksenker, hormonelle Kontrazeptiva, Antidiabetika oder das Antibiotikum gegen die Blasenentzündung verordnen? In der Apotheke gibt es darüber immer wieder Diskussionen – egal ob die Dentisten, die Arzneimittel für den Eigenbedarf verlangen oder zu Lasten der Kasse rezeptieren. Handelt es sich um eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung, riskiert die Apotheke streng genommen gar einen Regress.

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) unterscheidet in puncto Verschreibungspflicht nicht zwischen Zahnarzt und Humanmediziner. Einzig die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) schränkt die Dentisten ein – und ihre Approbation selbst. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde definiert in § 1 Absatz 3 diese als „die berufsmäßige auf zahnärztlich und wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“.

Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) untermauert im ersten Abschnitt (Allgemeine Grundsätze § 1 Geltungsbereich das ZHG): „Unter zahnärztlicher Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der zahnärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mit verwendet werden können.“ Einbezogen seien sowohl kurative als auch nicht kurative Tätigkeiten. Demnach sind Dentisten im Rahmen ihrer Approbation auf die Verordnung von Arzneimitteln im Bereich der Dentalheilunde beschränkt. Dazu zählen beispielsweise Analgetika, Antibiotika, Sedative und Rachentherapeutika unter der Voraussetzung, dass die Verordnung der Erkennung oder Heilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten dient.

Welche Arzneimittel üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich des Zahnarztes fallen, ist auch den Informationen zahnärztlicher Arzneimittel (IZA) der BZÄK zu entnehmen. Zu finden sind hier beispielsweise Arzneimittel, die zur Behandlung von Entzündungen, Infektionen, Schmerz- und Erregungszuständen oder in Notfällen zum Einsatz kommen. Selbst hier zeigt die IZA den Dentisten die Grenzen auf. Als Beispiel kann die Behandlung von Entzündungen in der Mundhöhle genannt werden. Hier könnten zum Beispiel lokal anzuwendende Glucocorticoide in Form von Pasten, Salben oder Pastillen verordnet werden. Die systemische Gabe komme jedoch nicht in Frage: „Die systemische Gabe von Glucocorticoiden zur Behandlung akuter oder chronisch-entzündlich Erkrankungen gehört wegen des sehr hohen therapeutischen Risikos nicht zum Aufgabengebiet des Zahnarztes.“

Zur Behandlung von Erregungszuständen können laut IZA Benzodiazepine oder Promethazin verordnet werden. Allerdings sei darauf zu achten, Packungen mit möglichst geringer Stückzahl zu verordnen. So sollen Missbrauch und Abhängigkeit entgegengewirkt werden. Zahnärzte müssen in der Praxis für die Notfallbehandlung ausgerüstet sein, dazu sollen unter anderem folgende Substanzen in der Praxis vorrätig sein: Epinephrin, Bronchospasmolytika, Theophyllin, Diazepam oder Glyceroltrinitrat.

Hormonelle Kontrazeptiva oder Blutdrucksenker fallen somit nicht in den Bereich der Zahnheilkunde und liegen außerhalb der Approbation. Verordnet der Dentist dennoch die Pille zu Lasten der Kasse, kann der Apotheker die Belieferung verweigern, wenn es sich aus seiner Sicht um eine nicht gültige Verschreibung handelt, weil diese einen erkennbaren Irrtum enthält und das Rezept nicht von einer befugten Person ausgestellt wurde. „Der Apotheker, der die Herausgabe eines Medikaments berechtigterweise verweigert, kann folglich gar nicht anders handeln. Tut er es trotzdem, verstößt er gegen seine Berufspflichten“, schreibt die Zahnärztekammer Niedersachsen. Eine Ausnahme kann beispielsweise das Antibiotikum gegen eine Blasenentzündung sein, hier kann auch eine Off-Label-Verordnung vorliegen.

Die Verordnung im Rahmen der Approbation gilt sowohl zu Lasten der PKV als auch der GKV und für den Eigenbedarf – auch wenn hier keine Verordnung vorliegen muss und die Vorlage eines gültigen Arztausweises genügt.

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