Sonderkennzeichen

Defekte-Retax: Das „objektive“ Nichts

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Berlin -

Lieferengpass, Rückruf, Retax? Sind rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar oder kann den Abgabebestimmungen aus anderen Gründen nicht nachgekommen werden, haben Apotheken mit der Sonder-PZN ein Ass im Ärmel. Aber Sonderkennzeichen müssen korrekt angewendet – sonst kann der Joker zum Bumerang werden.

Liegt für das verordnete Arzneimittel/Wirkstoff ein Rabattvertrag vor und ist das Aut-idem-Kreuz nicht gesetzt, muss die Apotheke das rabattierte Arzneimittel abgeben. Ist dieses jedoch nicht lieferbar, kann entsprechend Rahmenvertrag auf ein anderes Präparat ausgewichen werden. Apotheken können in diesem Fall zwischen einem der drei günstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel, einem wirtschaftlichen Import (15/15-Regel) oder dem namentlich verordneten Arzneimittel wählen. Dabei darf das gelieferte Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete Präparat. Kann die Apotheke die Vorgaben nicht erfüllen und keines der möglichen Arzneimittel liefern, ist ein neues Rezept nötig.

Kann die Apotheke den Vorgaben von § 4 Rahmenvertrag nachkommen und eine mögliche Alternative liefern, sind die Sonder-PZN 02567024 und der Faktor 2 aufzudrucken. Das Sonderkennzeichen wird anstelle der Arzneimittel-/Hilfsmittelnummer gedruckt, der Faktor als dreistellige Ziffer. In das Taxe-Feld kommt eine Null. Zusätzlich wird empfohlen, einen handschriftlichen Vermerk vorzunehmen und diesen mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Für das nicht lieferbare Rabattarzneimittel ist außerdem ein Defektbeleg einzuholen. Apotheken sind gemäß Rahmenvertrag verpflichtet, den Beleg der Nichtverfügbarkeit aufzubewahren. Als Beleg gilt ein Nachweis vom Großhandel oder des pharmazeutischen Unternehmens, dass zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage und Belieferung das Arzneimittel vom Hersteller nicht lieferbar war. Den Defektbeleg vom Großhandel akzeptieren die Kassen unter Umständen nicht, denn dieser bestätigt lediglich, dass der Großhandel nicht liefern kann.

Bei den Herstellern ist der Nachweis in vielen Fällen jedoch nur schwer zu erhalten. Wer gibt schon gerne zu, den Rabattvertrag nicht bedienen zu können, und riskiert eine Vertragsstrafe. Kommt es hart auf hart, kann jedoch nur dieser Nachweis vor einer Retaxation schützen.

Zwar erlangen Apotheker dank der Novellierung von § 6 Rahmenvertrag einen Retaxschutz, wenn das Sonderkennzeichen nicht aufgedruckt wurde, doch verlassen sollte man sich darauf nicht. Der Vergütungsanspruch bleibt im Falle von Nichtverfügbarkeit, pharmazeutischen Bedenken sowie Akutversorgung/Notdienst bestehen, wenn der Apotheker: „entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbring..“

Wobei es sich beim „objektiven Nachweis“ genau handelt, ist nicht definiert. Zwar könnte der Beleg der Nichtverfügbarkeit als Nachweis dienen, jedoch ist die Chance größer, wenn der Beleg vom Hersteller stammt. Zudem gilt es zu bedenken, dass im Nachhinein beigebrachte Defektbelege meist nicht anerkannt werden. Die Kassen sitzen letztendlich am längeren Hebel.

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