Masernschutzgesetz

DAV rät Apotheken: Wiederholungsrezepte nicht beliefern!

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Berlin -

Zwar sind Wiederholungsrezepte gesetzlich erlaubt, doch sind noch immer verschiedene Punkte in Bezug auf die Belieferung und Abrechnung offen. In der vergangenen Woche appellierte der Deutsche Apothekerverband (DAV) an die Mediziner, kein Wiederholungsrezept auszustellen. Heute rät der DAV gar davon ab, Mehrfachverordnungen zu beliefern.

Ärzte dürfen für chronisch Kranke sogenannte Wiederholungsrezepte ausstellen. Diese ermöglichen eine Mehrfachabgabe des verordneten Arzneimittels. Insgesamt viermal – Erstabgabe plus drei Wiederholungen – darf das Medikament in jeweils derselben Packungsgröße von der Apotheke abgegeben werden.

Die Wiederholungsrezepte können ein Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert und zulasten der Kasse abgerechnet werden. Der Arzt legt die Gültigkeitsdauer fest; tut er dies nicht, ist die Verordnung drei Monate gültig. Abgerechnet wird bekanntlich zum Schluss, nämlich dann, wenn keine weitere Abgabe auf Grundlage des Rezeptes mehr möglich ist.

Genau hier liegt das Problem. Die Abrechnung der Teilabgaben ist noch immer ungeklärt. Fest steht, ein Arzneimittel kann nur auf Grundlage der Originalverordnung zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Dazu ist allerdings deren Einreichung erforderlich – Kopien sind nicht zulässig. Dieses Prozedere wird allerdings beispielsweise bei Dauerverordnungen etwa über Inkontinenzprodukte schon angewendet. Hier wird die Originalverordnung kopiert und der Abzug unter Angabe des Versorgungszeitraumes bei der Kasse abgerechnet.

Eine Abrechnung auf Basis von Kopien ist nicht vorgesehen“, so der DAV zum Wiederholungsrezept. Eine Lösung dafür konnte bislang in den Gesprächen zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem DAV nicht gefunden werden. Laut DAV hat sich auch der GKV-Spitzenverband für eine Verordnung auf bis zu vier getrennten Arzneiverordnungsblättern stark gemacht. „Diese Lösung trägt die KBV bisher nicht mit. Die Abrechnung auf Basis von Kopien lehnt der GKV-Spitzenverband ab“, so der DAV.

Das Fazit: „Der DAV rät derzeit davon ab, Wiederholungsrezepte zu beliefern, da der Abrechnungsprozess ungeklärt ist. Der DAV unterrichtet seine Landesapothekerverbände, sofern und sobald es in den Gesprächen neue Entwicklungen gibt.“

Das Wiederholungsrezept

  • Wiederholungsrezepte können ein Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert und zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
  • Gedacht sind die Rezepte für chronisch Kranke.
  • Der Arzt legt die Gültigkeitsdauer fest. Kommt er dem nicht nach, ist das Rezept drei Monate gültig.
  • Die Verordnung muss vom Mediziner als Wiederholungsrezept gekennzeichnet werden.
  • Das verordnete Arzneimittel darf einmal plus drei Wiederholungen in jeweils derselben Packungsgröße geliefert werden.
  • Das Wiederholungsrezept gilt nur für verschreibungspflichtige Medikamente und nicht für Tierarzneimittel.
  • Das Rezept darf erst abgerechnet werden, wenn keine weitere Abgabe auf dessen Grundlage mehr möglich ist.
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